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Bauturbo für Agri-PV: Vier Hebel gegen den Genehmigungsstau – und was das EEG 2027 liefern muss

Deutsch­land will den Aus­bau erneuer­bar­er Energien drastisch beschle­u­ni­gen. Agri-Pho­to­voltaik – die gle­ichzeit­ige Nutzung land­wirtschaftlich­er Flächen für Solarstromerzeu­gung und Nahrungsmit­tel­pro­duk­tion – ist ein zen­traler Baustein, um dieses Ziel zu erre­ichen, ohne zusät­zliche Flächen zu ver­siegeln. Den­noch bleibt der Aus­bau hin­ter seinem Poten­zial zurück.

Die Ursachen liegen nicht in fehlen­der Tech­nolo­gie oder man­gel­n­dem Inve­storen­in­ter­esse. Sie liegen in über­mäßiger Bürokratie, unklaren Genehmi­gungswe­gen und einem Auss­chrei­bungs­de­sign, das die Mehrkosten von Agri-PV nicht abbildet. Wir haben deshalb ein Posi­tion­spa­pi­er veröf­fentlicht, das zunächst die Leitideen ein­er effek­tiv­en Agri-PV-Poli­tik for­muliert und daraus vier konkrete, sofort umset­zbare Refor­mvorschläge ableit­et.

Unsere Leitideen

Vier Überzeu­gun­gen leit­en unsere Refor­mvorschläge:

Agri-PV ist Land­wirtschaft und Energieerzeu­gung zugle­ich. Anla­gen nach DIN SPEC 91434 erhal­ten 85–90 % der land­wirtschaftlichen Nutzfläche. Ver­fahren, die auf der Annahme ein­er Nutzungskonkur­renz basieren, greifen bei Agri-PV ins Leere.

Kom­munen stärken, nicht über­s­teuern. Im Gegen­satz zur pauschalen Priv­i­legierung nach § 35 BauGB, wie sie von Teilen der Branche gefordert wird, set­zen wir auf frei­willige, kom­mu­nal ges­teuerte Ver­fahren. Kom­munen brauchen bessere Werkzeuge, nicht weniger Zuständigkeit­en.

Bürokratie abbauen, wo sie keinen Schutzz­weck erfüllt. Zielab­we­ichungsver­fahren, Bebau­ungs­planpflicht­en und unklare Zuständigkeit­en addieren sich zu Pro­jek­t­laufzeit­en, die Investi­tio­nen gefährden. Ver­fahrenss­chritte ohne zusät­zlichen Schutzw­ert müssen ent­fall­en.

Verbindlichkeit her­stellen. Pro­jek­te scheit­ern nicht nur an Ablehnun­gen, son­dern auch an Nicht-Entschei­dun­gen. Klare Fris­ten mit Entschei­dungs­fik­tion schaf­fen Pla­nungssicher­heit.

Vier Reformvorschläge im Überblick

1. Entfall des Zielabweichungsverfahrens für Agri-PV

Agri-PV-Vorhaben, die nach DIN SPEC 91434 zer­ti­fiziert sind, sollen in land­wirtschaftlichen Vor­rang- und Vor­be­halts­ge­bi­eten ohne Zielab­we­ichungsver­fahren zuläs­sig sein.

Das Zielab­we­ichungsver­fahren dient dem Schutz land­wirtschaftlich­er Flächen vor Umwid­mung. Agri-PV nach DIN SPEC 91434 erhält jedoch min­destens 85 % der Nutzfläche. Der Schutzz­weck – Erhalt der land­wirtschaftlichen Pro­duk­tion – wird bere­its durch die tech­nis­che Norm sichergestellt. Ein zusät­zlich­es Ver­fahren ist sach­lich nicht gerecht­fer­tigt. Eine Klarstel­lung im Lan­desen­twick­lungs­plan genügt.

2. Vereinfachtes Genehmigungsverfahren auf kommunale Entscheidung

Kom­munen und Städte sollen die Möglichkeit erhal­ten, Agri-PV-Pro­jek­te im vere­in­facht­en Ver­fahren ohne voll­ständi­ges Bebau­ungs­plan­ver­fahren zu genehmi­gen. Konkret soll die Kom­mune frei­willig entschei­den kön­nen, ob für ein Agri-PV-Vorhaben, das die Anforderun­gen der DIN SPEC 91434 erfüllt, auf die Auf­stel­lung eines Bebau­ungs­plans verzichtet wird.

Nach gel­ten­dem Recht ist für Agri-PV im Außen­bere­ich, die nicht unter die enge Priv­i­legierung des § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB fällt (hof­nah, max­i­mal 2,5 ha), grund­sät­zlich ein Bebau­ungs­plan erforder­lich. Die beste­hen­den Genehmi­gungs­freis­tel­lun­gen – etwa § 51 LBO BW, Art. 58 Bay­BO oder § 62 NBauO – set­zen jew­eils voraus, dass bere­its ein B‑Plan vor­liegt. Sie beseit­i­gen die formelle Bau­genehmi­gung, nicht das B‑Plan-Ver­fahren selb­st.

3. Entscheidungsfristen mit Genehmigungsfiktion

Für behördliche Entschei­dun­gen über Agri-PV-Vorhaben sollen verbindliche Fris­ten gel­ten. Läuft die Frist ohne Entschei­dung bzw. Bescheid ab, gilt der Antrag als genehmigt.

Das Prinzip ist nicht neu: Nach § 36 Abs. 2 BauGB gilt das gemeindliche Ein­vernehmen als erteilt, wenn die Gemeinde nicht inner­halb von zwei Monat­en reagiert. Dieses bewährte Instru­ment lässt sich auf Agri-PV über­tra­gen. Die Fik­tion erzeugt Hand­lungs­druck, ohne die inhaltliche Prü­fung zu unter­graben: Behör­den kön­nen weit­er­hin ablehnen – sie müssen es nur inner­halb der Frist tun.

4. Proportionale Skalierung der Agri-PV-Kontingente im EEG 2027

Die Auss­chrei­bungskontin­gente für Agri-PV müssen pro­por­tion­al zum Gesam­taus­baup­fad der Frei­flächen-PV wach­sen.

Der vor­liegende Arbeit­sen­twurf des EEG 2027 sieht eine Ausweitung der Frei­flächen-PV auf bis zu 14 GW jährlich vor, während die Kontin­gente für beson­dere Solaran­la­gen auf dem Niveau des Solarpakets I verbleiben. Ohne pro­por­tionale Anpas­sung sinkt der rel­a­tive Anteil von Agri-PV am Gesam­taus­bau fak­tisch – ein fatales Sig­nal in den Markt.

Dass Agri-PV bere­its wet­tbe­werb­s­fähig ist, zeigen die jüng­sten Auss­chrei­bungsergeb­nisse: Im Dezem­ber 2025 ent­fie­len bei ein­er zweifach überze­ich­neten Auss­chrei­bung der BNet­zA rund 9 % des Zuschlagsvol­u­mens (204 MW von 2.341 MW) auf beson­dere Solaran­la­gen – bei einem Tech­nolo­giebonus von lediglich 0,7 ct/kWh.

Exkurs: Warum keine pauschale Privilegierung nach § 35 BauGB?

Die Forderung nach ein­er pauschalen Priv­i­legierung von Agri-PV im Außen­bere­ich, wie sie beispiel­sweise vom BSW Solar erhoben wird, unter­stützen wir grund­sät­zlich, sehen jedoch die Umset­zung mit erhe­blichen Her­aus­forderun­gen ver­bun­den.

Der Geset­zge­ber hat mit § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB bere­its eine eng begren­zte Priv­i­legierung für hof­na­he Anla­gen bis 2,5 Hek­tar geschaf­fen. Eine Ausweitung auf alle Agri-PV-Anla­gen unab­hängig von Größe und Betrieb­s­bezug würde bedeuten, dass Anla­gen grund­sät­zlich auf allen land­wirtschaftlichen Flächen zuläs­sig wären – ohne kom­mu­nale Zus­tim­mung. Das löst berechtigte Sor­gen bei Kom­munen und Land­wirtschaftsver­bän­den aus. Hinzu kommt, dass § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB den Gemein­den bei pauschal priv­i­legierten Vorhaben keine Konzen­tra­tions­pla­nung ermöglicht.

Unser Ansatz – frei­willige Vere­in­fachung mit klaren Stan­dards – macht die Kom­mune zum Part­ner statt zum Geg­n­er. Das ist poli­tisch gang­bar und schafft Akzep­tanz.

Download: Das vollständige Positionspapier

Das Posi­tion­spa­pi­er enthält die detail­lierte Argu­men­ta­tion zu allen vier Maß­nah­men sowie eine Maß­nah­menüber­sicht mit den rel­e­van­ten Rechts­grund­la­gen.

👉 Posi­tion­spa­pi­er als PDF herun­ter­laden

Sie entwick­eln ein Agri-PV-Pro­jekt und stoßen auf Genehmi­gung­shür­den? Sprechen Sie uns an – wir berat­en zu reg­u­la­torischen Rah­menbe­din­gun­gen und begleit­en die poli­tis­che Kom­mu­nika­tion.

Häufige Fragen zu Agri-PV und Genehmigung

Was ist das Zielabweichungsverfahren bei Agri-PV?

Das Zielab­we­ichungsver­fahren prüft, ob ein Vorhaben in einem land­wirtschaftlichen Vor­rangge­bi­et von den Zie­len der Rau­mord­nung abwe­ichen darf. Bei Agri-PV nach DIN SPEC 91434 bleibt die land­wirtschaftliche Nutzung erhal­ten (85–90 % der Fläche), weshalb eine Abwe­ichung sach­lich nicht vor­liegt. Ylek­tra fordert daher eine Klarstel­lung im Lan­desen­twick­lungs­plan, die diesen Ver­fahrenss­chritt für zer­ti­fizierte Agri-PV ent­fall­en lässt.

Braucht man für Agri-PV einen Bebauungsplan?

Für Agri-PV-Anla­gen im Außen­bere­ich, die nicht unter die Priv­i­legierung des § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB fall­en (hof­nah, max­i­mal 2,5 Hek­tar), ist nach gel­ten­dem Recht grund­sät­zlich ein Bebau­ungs­plan erforder­lich. Die beste­hen­den Genehmi­gungs­freis­tel­lun­gen in Baden-Würt­tem­berg, Bay­ern und Nieder­sach­sen set­zen eben­falls einen B‑Plan voraus. Ylek­tra schlägt vor, dass Kom­munen frei­willig auf den B‑Plan verzicht­en und stattdessen einen pos­i­tiv­en Vorbescheid erteilen kön­nen.

Was ändert sich für Agri-PV im EEG 2027?

Der Arbeit­sen­twurf des EEG 2027 sieht eine deut­liche Ausweitung der Frei­flächen-PV auf 14 GW/Jahr vor, während die Kontin­gente für beson­dere Solaran­la­gen (Agri-PV) auf dem Stand des Solarpakets I verbleiben. Der Agri-PV-Bonus bleibt erhal­ten, der konkrete Wert (bish­er 2,5 ct/kWh) ist allerd­ings noch offen. Ylek­tra fordert eine pro­por­tionale Skalierung der Kontin­gente. Siehe dazu unseren Blog­beitrag.

Was ist eine Genehmigungsfiktion?

Eine Genehmi­gungs­fik­tion bedeutet, dass ein Antrag automa­tisch als genehmigt gilt, wenn die zuständi­ge Behörde nicht inner­halb ein­er geset­zlich fest­gelegten Frist entschei­det. Das Instru­ment existiert im deutschen Bau­recht bere­its: Nach § 36 Abs. 2 BauGB gilt das gemeindliche Ein­vernehmen als erteilt, wenn die Gemeinde nicht bin­nen zwei Monat­en reagiert.