Deutschland will den Ausbau erneuerbarer Energien drastisch beschleunigen. Agri-Photovoltaik – die gleichzeitige Nutzung landwirtschaftlicher Flächen für Solarstromerzeugung und Nahrungsmittelproduktion – ist ein zentraler Baustein, um dieses Ziel zu erreichen, ohne zusätzliche Flächen zu versiegeln. Dennoch bleibt der Ausbau hinter seinem Potenzial zurück.
Die Ursachen liegen nicht in fehlender Technologie oder mangelndem Investoreninteresse. Sie liegen in übermäßiger Bürokratie, unklaren Genehmigungswegen und einem Ausschreibungsdesign, das die Mehrkosten von Agri-PV nicht abbildet. Wir haben deshalb ein Positionspapier veröffentlicht, das zunächst die Leitideen einer effektiven Agri-PV-Politik formuliert und daraus vier konkrete, sofort umsetzbare Reformvorschläge ableitet.
Unsere Leitideen
Vier Überzeugungen leiten unsere Reformvorschläge:
Agri-PV ist Landwirtschaft und Energieerzeugung zugleich. Anlagen nach DIN SPEC 91434 erhalten 85–90 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche. Verfahren, die auf der Annahme einer Nutzungskonkurrenz basieren, greifen bei Agri-PV ins Leere.
Kommunen stärken, nicht übersteuern. Im Gegensatz zur pauschalen Privilegierung nach § 35 BauGB, wie sie von Teilen der Branche gefordert wird, setzen wir auf freiwillige, kommunal gesteuerte Verfahren. Kommunen brauchen bessere Werkzeuge, nicht weniger Zuständigkeiten.
Bürokratie abbauen, wo sie keinen Schutzzweck erfüllt. Zielabweichungsverfahren, Bebauungsplanpflichten und unklare Zuständigkeiten addieren sich zu Projektlaufzeiten, die Investitionen gefährden. Verfahrensschritte ohne zusätzlichen Schutzwert müssen entfallen.
Verbindlichkeit herstellen. Projekte scheitern nicht nur an Ablehnungen, sondern auch an Nicht-Entscheidungen. Klare Fristen mit Entscheidungsfiktion schaffen Planungssicherheit.
Vier Reformvorschläge im Überblick
1. Entfall des Zielabweichungsverfahrens für Agri-PV
Agri-PV-Vorhaben, die nach DIN SPEC 91434 zertifiziert sind, sollen in landwirtschaftlichen Vorrang- und Vorbehaltsgebieten ohne Zielabweichungsverfahren zulässig sein.
Das Zielabweichungsverfahren dient dem Schutz landwirtschaftlicher Flächen vor Umwidmung. Agri-PV nach DIN SPEC 91434 erhält jedoch mindestens 85 % der Nutzfläche. Der Schutzzweck – Erhalt der landwirtschaftlichen Produktion – wird bereits durch die technische Norm sichergestellt. Ein zusätzliches Verfahren ist sachlich nicht gerechtfertigt. Eine Klarstellung im Landesentwicklungsplan genügt.
2. Vereinfachtes Genehmigungsverfahren auf kommunale Entscheidung
Kommunen und Städte sollen die Möglichkeit erhalten, Agri-PV-Projekte im vereinfachten Verfahren ohne vollständiges Bebauungsplanverfahren zu genehmigen. Konkret soll die Kommune freiwillig entscheiden können, ob für ein Agri-PV-Vorhaben, das die Anforderungen der DIN SPEC 91434 erfüllt, auf die Aufstellung eines Bebauungsplans verzichtet wird.
Nach geltendem Recht ist für Agri-PV im Außenbereich, die nicht unter die enge Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB fällt (hofnah, maximal 2,5 ha), grundsätzlich ein Bebauungsplan erforderlich. Die bestehenden Genehmigungsfreistellungen – etwa § 51 LBO BW, Art. 58 BayBO oder § 62 NBauO – setzen jeweils voraus, dass bereits ein B‑Plan vorliegt. Sie beseitigen die formelle Baugenehmigung, nicht das B‑Plan-Verfahren selbst.
3. Entscheidungsfristen mit Genehmigungsfiktion
Für behördliche Entscheidungen über Agri-PV-Vorhaben sollen verbindliche Fristen gelten. Läuft die Frist ohne Entscheidung bzw. Bescheid ab, gilt der Antrag als genehmigt.
Das Prinzip ist nicht neu: Nach § 36 Abs. 2 BauGB gilt das gemeindliche Einvernehmen als erteilt, wenn die Gemeinde nicht innerhalb von zwei Monaten reagiert. Dieses bewährte Instrument lässt sich auf Agri-PV übertragen. Die Fiktion erzeugt Handlungsdruck, ohne die inhaltliche Prüfung zu untergraben: Behörden können weiterhin ablehnen – sie müssen es nur innerhalb der Frist tun.
4. Proportionale Skalierung der Agri-PV-Kontingente im EEG 2027
Die Ausschreibungskontingente für Agri-PV müssen proportional zum Gesamtausbaupfad der Freiflächen-PV wachsen.
Der vorliegende Arbeitsentwurf des EEG 2027 sieht eine Ausweitung der Freiflächen-PV auf bis zu 14 GW jährlich vor, während die Kontingente für besondere Solaranlagen auf dem Niveau des Solarpakets I verbleiben. Ohne proportionale Anpassung sinkt der relative Anteil von Agri-PV am Gesamtausbau faktisch – ein fatales Signal in den Markt.
Dass Agri-PV bereits wettbewerbsfähig ist, zeigen die jüngsten Ausschreibungsergebnisse: Im Dezember 2025 entfielen bei einer zweifach überzeichneten Ausschreibung der BNetzA rund 9 % des Zuschlagsvolumens (204 MW von 2.341 MW) auf besondere Solaranlagen – bei einem Technologiebonus von lediglich 0,7 ct/kWh.
Exkurs: Warum keine pauschale Privilegierung nach § 35 BauGB?
Die Forderung nach einer pauschalen Privilegierung von Agri-PV im Außenbereich, wie sie beispielsweise vom BSW Solar erhoben wird, unterstützen wir grundsätzlich, sehen jedoch die Umsetzung mit erheblichen Herausforderungen verbunden.
Der Gesetzgeber hat mit § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB bereits eine eng begrenzte Privilegierung für hofnahe Anlagen bis 2,5 Hektar geschaffen. Eine Ausweitung auf alle Agri-PV-Anlagen unabhängig von Größe und Betriebsbezug würde bedeuten, dass Anlagen grundsätzlich auf allen landwirtschaftlichen Flächen zulässig wären – ohne kommunale Zustimmung. Das löst berechtigte Sorgen bei Kommunen und Landwirtschaftsverbänden aus. Hinzu kommt, dass § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB den Gemeinden bei pauschal privilegierten Vorhaben keine Konzentrationsplanung ermöglicht.
Unser Ansatz – freiwillige Vereinfachung mit klaren Standards – macht die Kommune zum Partner statt zum Gegner. Das ist politisch gangbar und schafft Akzeptanz.
Download: Das vollständige Positionspapier
Das Positionspapier enthält die detaillierte Argumentation zu allen vier Maßnahmen sowie eine Maßnahmenübersicht mit den relevanten Rechtsgrundlagen.
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Häufige Fragen zu Agri-PV und Genehmigung
Was ist das Zielabweichungsverfahren bei Agri-PV?
Das Zielabweichungsverfahren prüft, ob ein Vorhaben in einem landwirtschaftlichen Vorranggebiet von den Zielen der Raumordnung abweichen darf. Bei Agri-PV nach DIN SPEC 91434 bleibt die landwirtschaftliche Nutzung erhalten (85–90 % der Fläche), weshalb eine Abweichung sachlich nicht vorliegt. Ylektra fordert daher eine Klarstellung im Landesentwicklungsplan, die diesen Verfahrensschritt für zertifizierte Agri-PV entfallen lässt.
Braucht man für Agri-PV einen Bebauungsplan?
Für Agri-PV-Anlagen im Außenbereich, die nicht unter die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB fallen (hofnah, maximal 2,5 Hektar), ist nach geltendem Recht grundsätzlich ein Bebauungsplan erforderlich. Die bestehenden Genehmigungsfreistellungen in Baden-Württemberg, Bayern und Niedersachsen setzen ebenfalls einen B‑Plan voraus. Ylektra schlägt vor, dass Kommunen freiwillig auf den B‑Plan verzichten und stattdessen einen positiven Vorbescheid erteilen können.
Was ändert sich für Agri-PV im EEG 2027?
Der Arbeitsentwurf des EEG 2027 sieht eine deutliche Ausweitung der Freiflächen-PV auf 14 GW/Jahr vor, während die Kontingente für besondere Solaranlagen (Agri-PV) auf dem Stand des Solarpakets I verbleiben. Der Agri-PV-Bonus bleibt erhalten, der konkrete Wert (bisher 2,5 ct/kWh) ist allerdings noch offen. Ylektra fordert eine proportionale Skalierung der Kontingente. Siehe dazu unseren Blogbeitrag.
Was ist eine Genehmigungsfiktion?
Eine Genehmigungsfiktion bedeutet, dass ein Antrag automatisch als genehmigt gilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist entscheidet. Das Instrument existiert im deutschen Baurecht bereits: Nach § 36 Abs. 2 BauGB gilt das gemeindliche Einvernehmen als erteilt, wenn die Gemeinde nicht binnen zwei Monaten reagiert.
