Zusammenfassend: Gestern Nachmittag wurde ein interner Ministeriumsentwurf zum EEG 2027 bekannt. Er bestätigt: Der Agri-PV-Bonus als Förderinstrument bleibt erhalten. Der konkrete Bonuswert von 2,5 Cent pro Kilowattstunde ist hingegen noch offen – im Entwurf erscheint er als ungeklärte Klammer, die Ressortabstimmung läuft. Bestehende Projekte sollten ihre Kalkulation auf Sensitivität prüfen. Wer zusätzlich einen Batteriespeicher integriert, profitiert seit Dezember 2025 von einem neuen Baugenehmigungsprivileg nach § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. So erschließt man ein erweitertes Erlösspektrum. Das kann den Bonus-Effekt teilweise kompensieren.
Gestern Nachmittag sickerte aus dem Bundeswirtschaftsministerium ein interner Entwurf des EEG 2027 durch. Wer ihn liest, bekommt zwei Botschaften – eine gute und eine, die die Branche aufhorchen lassen sollte.
Die gute zuerst: Der Agri-PV-Bonus bleibt. Der Gesetzgeber hält an der Förderlogik für besondere Solaranlagen fest. Wer befürchtet hatte, dass Agri-Photovoltaik im großen EEG-Umbau als Nischenprodukt geopfert wird, liegt falsch. Die politische Entscheidung, landwirtschaftliche Doppelnutzung gegenüber konventionellen Freiflächensolarparks zu privilegieren, ist im Entwurf nicht infrage gestellt.
Dann die zweite Botschaft, die weniger bequem ist: Die 2,5 Cent pro Kilowattstunde stehen auf dem Prüfstand. Im vorliegenden Entwurf EEG 2027 ist der konkrete Bonuswert noch nicht gesetzt – er erscheint als offene Klammer. Es gibt den expliziten Hinweis, dass die Zahl noch Gegenstand einer laufenden Ressortabstimmung ist.
Was der Entwurf EEG 2027 wirklich sagt
Der interne Entwurf greift § 48 Absatz 1b des EEG in wesentlichen Teilen neu. Die bisherige Definition förderfähiger Agri-PV-Anlagen über konkrete Mindestaufständerungshöhen – 0,80 Meter für senkrecht ausgerichtete Anlagen, 2,10 Meter für alle übrigen – wird durch den Begriff „hochaufgeständerte Solaranlagen” ersetzt. Das klingt wie Bürokratendeutsch, ist es aber nicht. Dahinter steckt eine Klarstellung dessen, was als förderwürdige Agri-Photovoltaik gilt. Allerdings gibt es noch offene Konsequenzen für Projekte. Damit sind solche gemeint, die heute an der Grenze dieser Schwellenwerte geplant werden. Mit den Anforderungen nach § 3 Nummer 29a Buchstabe b EEG 2027 wird zudem klargestellt: Auch bewegliche Solaranlagen – sogenannte Trackeranlagen beziehungsweise nachgeführte Solaranlagen – werden von den Regelungen für hochaufgeständerte Agri-PV-Anlagen erfasst. Außerdem werden die spezifischen Anforderungen an diese konkretisiert.
Neu hinzu kommt ein Absatz 5, der Sanktionen für fehlende Nachweise einführt: Wer den gleichzeitigen Nutzpflanzenanbau nicht belegen kann, verliert 2,5 Cent pro Kilowattstunde. Die Regelung ist zweiseitig gedacht – rückwirkend erbrachte Nachweise können die Einbuße heilen – aber sie zeigt, in welche Richtung der Gesetzgeber denkt: mehr Kontrolle, mehr Nachweispflicht, mehr Konsequenz bei Nichterfüllung.
Auf welchen Wert wird der Bonus eigentlich aufgeschlagen?
Eine Frage, die in der bisherigen Diskussion oft untergeht: Der 2,5‑Cent-Bonus ist kein absoluter Vergütungssatz, sondern eine Erhöhung auf einen Basiswert – und dieser Basiswert ändert sich im EEG 2027 ebenfalls. Laut Entwurf sinkt der allgemeine anzulegende Wert für Freiflächenanlagen nach § 48 Absatz 1 von bislang 7,00 Cent pro Kilowattstunde auf künftig 6,2 Cent pro Kilowattstunde. Auf diesen abgesenkten Basiswert wird der Agri-PV-Bonus aufgeschlagen.
Je nachdem, wo die Ressortabstimmung den Bonus letztlich ansetzt, ergeben sich damit folgende Gesamtfördersätze für eine hochaufgeständerte Agri-PV-Anlage auf Ackerfläche: Bleiben die 2,5 Cent erhalten, landet man bei 8,7 Cent pro Kilowattstunde. Wird der Bonus auf 2,0 Cent gekürzt, sind es noch 8,2 Cent, bei 1,5 Cent noch 7,7 Cent. Zum Vergleich: Im EEG 2023 hätte ein unveränderter Bonus von 2,5 Cent auf den damaligen Basiswert von 7,00 Cent gerechnet einen Gesamtsatz von 9,50 Cent ergeben. Das war also der damalige Höchstwert für das Untersegment.
Für die Wirtschaftlichkeitsrechnung bedeutet das: Selbst wenn der Bonus in seiner Höhe vollständig bestätigt wird, liefert der niedrigere Basiswert bereits einen stillen Kürzungseffekt von 0,73 Cent pro Kilowattstunde. Projektentwickler sollten dies in ihrer Kalkulation heute schon einpreisen.
Bestehende Agri-PV-Projekte: Jetzt neu kalkulieren
Wer aktuell ein Agri-PV-Projekt in der Entwicklung hat, das auf Basis des heutigen Bonus von 2,5 Cent kalkuliert wurde, sollte die Wirtschaftlichkeitsrechnung nicht in der Schublade lassen. Der finale Wert steht noch nicht fest, aber die Richtung ist absehbar: Der Gesetzgeber strebt einen marktnahen Bonus an – ohne Überrendite.
Das bedeutet nicht, dass bestehende Projekte unrentabel werden. Es bedeutet, dass die Marge höchstwahrscheinlich kleiner wird. Projekte, die bisher auf dem Maximum kalkuliert haben, müssen Sensitivitätsanalysen fahren. Projekte, die konservativ gerechnet wurden, stehen stabiler da.
Der stille Gamechanger: § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
Während die Branche auf den EEG-2027-Entwurf schaut, hat der Gesetzgeber im Dezember 2025 eine Weiche gestellt, die in der Aufregung rund um die große EEG-Reform fast untergeht. Mit der Novellierung des § 35 Absatz 1 Nummer 11 BauGB – in Kraft getreten am 23. Dezember 2025 – sind Batteriespeicher nun ausdrücklich als privilegierte Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich anerkannt. Dies gilt, wenn sie in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer bestehenden Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien errichtet werden.
Was das in der Praxis bedeutet, lässt sich in einem Satz sagen: Was früher gegebenenfalls Jahre dauerte und regionale Behördenwillkür bedeutete, hat nun eine klare gesetzliche Grundlage. Für Agri-PV-Projekte, die einen Co-located Batteriespeicher vorsehen – und das sollten sie –, entfällt damit eine der härtesten Genehmigungshürden. Es gibt kein Bebauungsplanverfahren mehr als Pflichtübung. Außerdem gibt es keine Rechtsunsicherheit darüber, ob der Speicher als eigenständiges Vorhaben gilt oder nicht.
Der Gesetzgeber hat die Privilegierung gezielt auf Speicher im Zusammenhang mit Erzeugungsanlagen konzentriert. Das ist kein Zufall – es ist eine klare Einladung an Agri-PV-Investoren, genau diese Kombination zu analysieren.
Die Rechnung, die aufgeht
Nehmen wir den wahrscheinlichsten Fall: Der Agri-PV-Bonus liegt im EEG 2027 unter den heutigen 2,5 Cent – vielleicht bei 1,5 Cent, vielleicht bei 2,0 Cent. Der genaue Wert wird sich in den kommenden Wochen in der Ressortabstimmung entscheiden. Die Agri-PV-Anlage wird als Standalone-Investment höchstwahrscheinlich attraktiv bleiben. Gleichzeitig steht einer Agri-Photovoltaik-Anlage mit integriertem Batteriespeicher ein deutlich erweitertes Erlösspektrum offen. Es gibt Speicherarbitrage und flexible Direktvermarktung in den Stunden, in denen Strom wirklich etwas wert ist. Die Frage ist nicht mehr: „Reicht der Bonus aus?” Die Frage ist: „Wie viel Bonus brauche ich noch, wenn der Speicher die Erlösstruktur fundamental verbessert?”
Wer Agri-PV heute noch als reine Standalone-Lösung konzipiert, denkt in alten Kategorien. Wer die Anlage als integriertes Energiesystem plant – Erzeugung, Speicherung, Vermarktung –, hat auch mit einem angepassten Bonus eine attraktive Investition vor sich.
Deshalb setzt Ylektra auf hybride Anlagen aus der Kombination von Agri-PV und Batteriespeicher.
Was jetzt zählt
Der EEG-2027-Entwurf ist noch kein Gesetz. Zwischen dem internen Papier von gestern Nachmittag und dem, was am Ende im Bundesgesetzblatt steht, liegt ein langer Weg durch Ressortabstimmung, Verbändeanhörung und parlamentarisches Verfahren. Die Branche wird sich Gehör verschaffen. Sie hat zudem gute Argumente.
Aber auf eines sollte sich kein Investor verlassen: dass die 2,5 Cent automatisch erhalten bleiben, weil sie bisher im EEG 2023 galten – und das, obwohl dieser Wert bis heute noch nicht einmal die EU-Beihilfegenehmigung erhalten hat. Das war einmal. Die neue Realität des EEG 2027 ist ein Förderregime, das mehr Markt, mehr Flexibilität und mehr Eigenverantwortung von Projektentwicklern verlangt.
Ylektra beobachtet die Entwicklung des Entwurfs EEG 2027 eng und wird berichten, sobald konkrete Zahlen feststehen. Wer seine Projektplanung jetzt auf den Prüfstand stellen möchte – sprechen Sie uns an.
