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Interner EEG-2027-Entwurf bestätigt: Der Agri-PV Bonus bleibt. Die bisherigen 2,5 ct/kWh sind offen. 

Zusam­men­fassend: Gestern Nach­mit­tag wurde ein intern­er Min­is­teri­um­sen­twurf zum EEG 2027 bekan­nt. Er bestätigt: Der Agri-PV-Bonus als Förderin­stru­ment bleibt erhal­ten. Der konkrete Bonuswert von 2,5 Cent pro Kilo­wattstunde ist hinge­gen noch offen – im Entwurf erscheint er als ungek­lärte Klam­mer, die Ressortab­stim­mung läuft. Beste­hende Pro­jek­te soll­ten ihre Kalku­la­tion auf Sen­si­tiv­ität prüfen. Wer zusät­zlich einen Bat­ter­iespe­ich­er inte­gri­ert, prof­i­tiert seit Dezem­ber 2025 von einem neuen Bau­genehmi­gung­spriv­i­leg nach § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. So erschließt man ein erweit­ertes Erlösspek­trum. Das kann den Bonus-Effekt teil­weise kom­pen­sieren.


Gestern Nach­mit­tag sick­erte aus dem Bun­deswirtschaftsmin­is­teri­um ein intern­er Entwurf des EEG 2027 durch. Wer ihn liest, bekommt zwei Botschaften – eine gute und eine, die die Branche aufhorchen lassen sollte.

Die gute zuerst: Der Agri-PV-Bonus bleibt. Der Geset­zge­ber hält an der Förder­logik für beson­dere Solaran­la­gen fest. Wer befürchtet hat­te, dass Agri-Pho­to­voltaik im großen EEG-Umbau als Nis­chen­pro­dukt geopfert wird, liegt falsch. Die poli­tis­che Entschei­dung, land­wirtschaftliche Dop­pel­nutzung gegenüber kon­ven­tionellen Frei­flächen­so­larparks zu priv­i­legieren, ist im Entwurf nicht infrage gestellt.

Dann die zweite Botschaft, die weniger bequem ist: Die 2,5 Cent pro Kilo­wattstunde ste­hen auf dem Prüf­s­tand. Im vor­liegen­den Entwurf EEG 2027 ist der konkrete Bonuswert noch nicht geset­zt – er erscheint als offene Klam­mer. Es gibt den expliziten Hin­weis, dass die Zahl noch Gegen­stand ein­er laufend­en Ressortab­stim­mung ist.

Was der Entwurf EEG 2027 wirklich sagt

Der interne Entwurf greift § 48 Absatz 1b des EEG in wesentlichen Teilen neu. Die bish­erige Def­i­n­i­tion förder­fähiger Agri-PV-Anla­gen über konkrete Min­destauf­stän­derung­shöhen – 0,80 Meter für senkrecht aus­gerichtete Anla­gen, 2,10 Meter für alle übri­gen – wird durch den Begriff „hochaufgestän­derte Solaran­la­gen” erset­zt. Das klingt wie Bürokra­ten­deutsch, ist es aber nicht. Dahin­ter steckt eine Klarstel­lung dessen, was als förder­würdi­ge Agri-Pho­to­voltaik gilt. Allerd­ings gibt es noch offene Kon­se­quen­zen für Pro­jek­te. Damit sind solche gemeint, die heute an der Gren­ze dieser Schwellen­werte geplant wer­den. Mit den Anforderun­gen nach § 3 Num­mer 29a Buch­stabe b EEG 2027 wird zudem klargestellt: Auch bewegliche Solaran­la­gen – soge­nan­nte Track­er­an­la­gen beziehungsweise nachge­führte Solaran­la­gen – wer­den von den Regelun­gen für hochaufgestän­derte Agri-PV-Anla­gen erfasst. Außer­dem wer­den die spez­i­fis­chen Anforderun­gen an diese konkretisiert.

Neu hinzu kommt ein Absatz 5, der Sank­tio­nen für fehlende Nach­weise ein­führt: Wer den gle­ichzeit­i­gen Nutzpflanzenan­bau nicht bele­gen kann, ver­liert 2,5 Cent pro Kilo­wattstunde. Die Regelung ist zwei­seit­ig gedacht – rück­wirk­end erbrachte Nach­weise kön­nen die Ein­buße heilen – aber sie zeigt, in welche Rich­tung der Geset­zge­ber denkt: mehr Kon­trolle, mehr Nach­weispflicht, mehr Kon­se­quenz bei Nichter­fül­lung.

Auf welchen Wert wird der Bonus eigentlich aufgeschlagen?

Eine Frage, die in der bish­eri­gen Diskus­sion oft unterge­ht: Der 2,5‑Cent-Bonus ist kein absoluter Vergü­tungssatz, son­dern eine Erhöhung auf einen Basiswert – und dieser Basiswert ändert sich im EEG 2027 eben­falls. Laut Entwurf sinkt der all­ge­meine anzule­gende Wert für Frei­flächenan­la­gen nach § 48 Absatz 1 von bis­lang 7,00 Cent pro Kilo­wattstunde auf kün­ftig 6,2 Cent pro Kilo­wattstunde. Auf diesen abge­senk­ten Basiswert wird der Agri-PV-Bonus aufgeschla­gen.

Je nach­dem, wo die Ressortab­stim­mung den Bonus let­ztlich anset­zt, ergeben sich damit fol­gende Gesamt­förder­sätze für eine hochaufgestän­derte Agri-PV-Anlage auf Ack­er­fläche: Bleiben die 2,5 Cent erhal­ten, lan­det man bei 8,7 Cent pro Kilo­wattstunde. Wird der Bonus auf 2,0 Cent gekürzt, sind es noch 8,2 Cent, bei 1,5 Cent noch 7,7 Cent. Zum Ver­gle­ich: Im EEG 2023 hätte ein unverän­dert­er Bonus von 2,5 Cent auf den dama­li­gen Basiswert von 7,00 Cent gerech­net einen Gesamt­satz von 9,50 Cent ergeben. Das war also der dama­lige Höchst­wert für das Unter­seg­ment.

Für die Wirtschaftlichkeit­srech­nung bedeutet das: Selb­st wenn der Bonus in sein­er Höhe voll­ständig bestätigt wird, liefert der niedrigere Basiswert bere­its einen stillen Kürzungsef­fekt von 0,73 Cent pro Kilo­wattstunde. Pro­jek­ten­twick­ler soll­ten dies in ihrer Kalku­la­tion heute schon ein­preisen.

Bestehende Agri-PV-Projekte: Jetzt neu kalkulieren

Wer aktuell ein Agri-PV-Pro­jekt in der Entwick­lung hat, das auf Basis des heuti­gen Bonus von 2,5 Cent kalkuliert wurde, sollte die Wirtschaftlichkeit­srech­nung nicht in der Schublade lassen. Der finale Wert ste­ht noch nicht fest, aber die Rich­tung ist abse­hbar: Der Geset­zge­ber strebt einen mark­t­na­hen Bonus an – ohne Über­ren­dite.

Das bedeutet nicht, dass beste­hende Pro­jek­te unrentabel wer­den. Es bedeutet, dass die Marge höchst­wahrschein­lich klein­er wird. Pro­jek­te, die bish­er auf dem Max­i­mum kalkuliert haben, müssen Sen­si­tiv­ität­s­analy­sen fahren. Pro­jek­te, die kon­ser­v­a­tiv gerech­net wur­den, ste­hen sta­bil­er da.

Der stille Gamechanger: § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB

Während die Branche auf den EEG-2027-Entwurf schaut, hat der Geset­zge­ber im Dezem­ber 2025 eine Weiche gestellt, die in der Aufre­gung rund um die große EEG-Reform fast unterge­ht. Mit der Nov­el­lierung des § 35 Absatz 1 Num­mer 11 BauGB – in Kraft getreten am 23. Dezem­ber 2025 – sind Bat­ter­iespe­ich­er nun aus­drück­lich als priv­i­legierte Vorhaben im bau­pla­nungsrechtlichen Außen­bere­ich anerkan­nt. Dies gilt, wenn sie in einem räum­lich-funk­tionalen Zusam­men­hang mit ein­er beste­hen­den Anlage zur Erzeu­gung erneuer­bar­er Energien errichtet wer­den.

Was das in der Prax­is bedeutet, lässt sich in einem Satz sagen: Was früher gegebe­nen­falls Jahre dauerte und regionale Behör­den­willkür bedeutete, hat nun eine klare geset­zliche Grund­lage. Für Agri-PV-Pro­jek­te, die einen Co-locat­ed Bat­ter­iespe­ich­er vorse­hen – und das soll­ten sie –, ent­fällt damit eine der härtesten Genehmi­gung­shür­den. Es gibt kein Bebau­ungs­plan­ver­fahren mehr als Pflichtübung. Außer­dem gibt es keine Recht­sun­sicher­heit darüber, ob der Spe­ich­er als eigen­ständi­ges Vorhaben gilt oder nicht.

Der Geset­zge­ber hat die Priv­i­legierung gezielt auf Spe­ich­er im Zusam­men­hang mit Erzeu­gungsan­la­gen konzen­tri­ert. Das ist kein Zufall – es ist eine klare Ein­ladung an Agri-PV-Inve­storen, genau diese Kom­bi­na­tion zu analysieren.

Die Rechnung, die aufgeht

Nehmen wir den wahrschein­lich­sten Fall: Der Agri-PV-Bonus liegt im EEG 2027 unter den heuti­gen 2,5 Cent – vielle­icht bei 1,5 Cent, vielle­icht bei 2,0 Cent. Der genaue Wert wird sich in den kom­menden Wochen in der Ressortab­stim­mung entschei­den. Die Agri-PV-Anlage wird als Stand­alone-Invest­ment höchst­wahrschein­lich attrak­tiv bleiben. Gle­ichzeit­ig ste­ht ein­er Agri-Pho­to­voltaik-Anlage mit inte­gri­ertem Bat­ter­iespe­ich­er ein deut­lich erweit­ertes Erlösspek­trum offen. Es gibt Spe­icher­ar­bi­trage und flex­i­ble Direk­tver­mark­tung in den Stun­den, in denen Strom wirk­lich etwas wert ist. Die Frage ist nicht mehr: „Reicht der Bonus aus?” Die Frage ist: „Wie viel Bonus brauche ich noch, wenn der Spe­ich­er die Erlösstruk­tur fun­da­men­tal verbessert?”

Wer Agri-PV heute noch als reine Stand­alone-Lösung konzip­iert, denkt in alten Kat­e­gorien. Wer die Anlage als inte­gri­ertes Energiesys­tem plant – Erzeu­gung, Spe­icherung, Ver­mark­tung –, hat auch mit einem angepassten Bonus eine attrak­tive Investi­tion vor sich.

Deshalb set­zt Ylek­tra auf hybride Anla­gen aus der Kom­bi­na­tion von Agri-PV und Bat­ter­iespe­ich­er.

Was jetzt zählt

Der EEG-2027-Entwurf ist noch kein Gesetz. Zwis­chen dem inter­nen Papi­er von gestern Nach­mit­tag und dem, was am Ende im Bun­des­ge­set­zblatt ste­ht, liegt ein langer Weg durch Ressortab­stim­mung, Ver­bän­dean­hörung und par­la­men­tarisches Ver­fahren. Die Branche wird sich Gehör ver­schaf­fen. Sie hat zudem gute Argu­mente.

Aber auf eines sollte sich kein Investor ver­lassen: dass die 2,5 Cent automa­tisch erhal­ten bleiben, weil sie bish­er im EEG 2023 gal­ten – und das, obwohl dieser Wert bis heute noch nicht ein­mal die EU-Bei­hil­fe­genehmi­gung erhal­ten hat. Das war ein­mal. Die neue Real­ität des EEG 2027 ist ein Förder­regime, das mehr Markt, mehr Flex­i­bil­ität und mehr Eigen­ver­ant­wor­tung von Pro­jek­ten­twick­lern ver­langt.

Ylek­tra beobachtet die Entwick­lung des Entwurfs EEG 2027 eng und wird bericht­en, sobald konkrete Zahlen fest­ste­hen. Wer seine Pro­jek­t­pla­nung jet­zt auf den Prüf­s­tand stellen möchte – sprechen Sie uns an.