Die Genehmigung von Agri-PV auf landwirtschaftlichen Vorrangflächen scheitert in Deutschland regelmäßig unter anderem an einem bürokratischen Nadelöhr: dem Zielabweichungsverfahren. Die Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe hat jetzt als erste Region in Rheinland-Pfalz einen Weg geschaffen, der dieses Verfahren überflüssig macht.
Damit setzt die Region genau das um, was Ylektra in seiner politischen Positionierung zur EEG-Novelle 2027 als zentrale Forderung formuliert hat: effektivere Instrumente zur Entbürokratisierung lokal befürworteter Agri-PV-Projekte — insbesondere auf Flächen ohne baurechtliche Privilegierung.
Warum die Genehmigung von Agri-PV bisher so schwierig ist
Wer eine Agri-PV-Anlage auf landwirtschaftlichen Flächen errichten will, steht regelmäßig vor einem raumordnerischen Hindernis: Vorranggebiete für die Landwirtschaft. In diesen Gebieten hat die landwirtschaftliche Bodennutzung Vorrang vor allen konkurrierenden Nutzungsansprüchen. Eine Freiflächen-Photovoltaikanlage — auch in der Variante Agri-PV — steht diesem Vorrang zunächst entgegen.
Die Konsequenz: Projektentwickler müssen ein Zielabweichungsverfahren bei der oberen Landesplanungsbehörde beantragen. Dieses Verfahren ist zeitaufwändig, ergebnissoffen und bindet erhebliche Ressourcen.
Dabei ist Agri-PV gerade die Technologie, die den Flächennutzungskonflikt zwischen Energieerzeugung und Landwirtschaft auflösen soll. Die DIN SPEC 91434 definiert klare Anforderungen, unter denen eine vollwertige landwirtschaftliche Nutzung bei gleichzeitiger Solarstromerzeugung fortgeführt werden kann.
Dass ausgerechnet diese Doppelnutzung am Vorrang Landwirtschaft scheitern soll, ist ein regulatorischer Widerspruch.
Was Ylektra politisch fordert
In unserem Beitrag zur EEG-Novelle 2027 haben wir eine klare Position formuliert:
„Agri-PV bietet einen ökologischen Mehrwert, der oft durch bürokratische Hürden ausgebremst wird — insbesondere auf Flächen ohne baurechtliche Privilegierung. Wir schlagen für die EEG-Novelle 2027 vor, den Kommunen effektivere Instrumente zur Entbürokratisierung lokal befürworteter Agri-PV-Projekte an die Hand zu geben.”
Diese Forderung richtet sich nicht nur an den Bundesgesetzgeber. Sie betrifft genauso die Regionalplanung — denn dort wird entschieden, ob Agri-PV auf landwirtschaftlichen Vorrangflächen realisierbar ist oder nicht.
Wie Rheinhessen-Nahe die Genehmigung von Agri-PV vereinfacht
Die Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe hat mit der 3. Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans (ROP 2014), beschlossen am 5. Juni 2024, einen eigenständigen Zulässigkeitspfad für Agri-PV geschaffen. Der Beschluss zur Vorlage an die Genehmigungsbehörde wurde in der Regionalvertretung am 18.03.2025 gefasst. Der Planentwurf liegt nunmehr der obersten Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vor.
Die neue Festlegung Ziel 169d ermöglicht die Genehmigung von Agri-PV in Vorranggebieten für die Landwirtschaft — ohne den Umweg über ein Zielabweichungsverfahren.
Die sechs Voraussetzungen im Überblick
1. Uneingeschränkte Landbewirtschaftung
Die landwirtschaftliche Nutzung muss für die gesamte Dauer der Agri-PV-Nutzung möglichst uneingeschränkt durchführbar sein. Die Fläche bleibt Ackerland — die PV-Anlage ist der Landwirtschaft funktional untergeordnet.
2. Flächenverlustobergrenzen nach Anlagenkategorie
Bei aufgeständerten Anlagen mit lichter Höhe von mindestens 2,1 m (Kategorie I) darf der Flächenverlust durch Aufbauten höchstens 10 Prozent betragen. Bei bodennaher Aufständerung (Kategorie II) liegt die Grenze bei 15 Prozent.
3. Konformität mit DIN SPEC 91434 und DIN SPEC 91492
Die Anforderungen der DIN SPEC 91434 (Agri-PV — Anforderungen an die landwirtschaftliche Nutzung, Stand Mai 2021) und der DIN SPEC 91492 (tierhaltungsspezifische Anforderungen, Stand Juni 2024) sind einzuhalten.
4. Landwirtschaftliches Nutzungskonzept mit Prüfung durch die Landwirtschaftskammer
Der Antragsteller legt ein Nutzungskonzept bei der Geschäftsstelle der Planungsgemeinschaft vor. Diese holt eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer ein, ob das Konzept mit der landwirtschaftlichen Nutzung funktionell vereinbar ist.
5. Alternativenprüfung innerhalb der Ortsgemeinde
Es ist zu prüfen, ob geeignete Standorte außerhalb von Vorranggebieten Landwirtschaft vorhanden sind.
6. Raumordnerische Vereinbarung
Anforderungen an die Landbewirtschaftung, die zeitliche Nutzungsdauer von maximal 40 Jahren, mögliche Verlängerungsoptionen und die Rückbauverpflichtung werden vertraglich festgelegt.
Das Ergebnis: Kein Zielabweichungsverfahren
Wenn alle sechs Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Genehmigung von Agri-PV innerhalb des Zielsystems des ROP zulässig. Der Plangeber begründet das eindeutig: Bei Sicherstellung einer uneingeschränkten Landbewirtschaftung auf vertraglicher Basis ist die raumordnerische Vertretbarkeit gegeben. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.
Für Projektentwickler bedeutet das: weniger Verfahrensaufwand, geringere Kosten — und vor allem Planungssicherheit statt ergebnisoffener Verfahren.
Warum nur Rheinhessen-Nahe diesen Weg geht
Rheinhessen-Nahe ist aktuell die einzige Planungsregion in Rheinland-Pfalz, die einen solchen zielimmanenten Genehmigungspfad für Agri-PV geschaffen hat.
In den Regionen Mittelrhein-Westerwald, Trier, Westpfalz und im Verband Region Rhein-Neckar enthalten die bestehenden Regionalpläne keine vergleichbare Regelung. Dort bleibt das Zielabweichungsverfahren der Standardweg — mit allen damit verbundenen Unsicherheiten.
Zwar hat die 4. Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) auf Landesebene den Grundsatz G 166c eingeführt, der Agri-PV in Vorranggebieten Landwirtschaft grundsätzlich ermöglicht. Dieser Grundsatz allein ersetzt jedoch nicht das Zielabweichungsverfahren auf regionaler Ebene. Er muss durch konkrete Festlegungen in den Regionalplänen operationalisiert werden.
Genau das hat Rheinhessen-Nahe getan. Die anderen Regionen stehen hier noch am Anfang.
Weitere Genehmigungsrelevante Regelungen für Agri-PV und Freiflächen-PV
Die 3. Teilfortschreibung enthält neben Z 169d weitere Festlegungen, die den regulatorischen Rahmen für Freiflächen-PV und Agri-PV in der Region definieren.
Vorbehaltsgebiete Photovoltaik: 1.200 Hektar ausgewiesen
Der ROP weist rund 1.200 Hektar Vorbehaltsgebiete aus — schwerpunktmäßig entlang von Autobahnen und Eisenbahnstrecken sowie auf ertragsschwachen Böden mit einer Ertragsmesszahl (EMZ) unter 35. Innerhalb dieser Gebiete wird der Solarenergie gegenüber konkurrierenden Nutzungen ein besonders hohes Gewicht eingeräumt.
Die EMZ 35 fungiert dabei als zentrale Steuerungsschwelle. Vorranggebiete Landwirtschaft mit einer EMZ unter 35 wurden bewusst in die Standortsuche einbezogen. Bei Überlagerung mit Vorbehaltsgebieten PV steht der Vorrang Landwirtschaft der PV-Nutzung nicht entgegen (Z 83a).
Maximalgröße: 50 Hektar pro Standort
Einzelne Freiflächen-PV-Anlagen dürfen eine Gesamtfläche von 50 Hektar nicht überschreiten. Standorte mit weniger als einem Kilometer Abstand zueinander werden dabei als ein Standort betrachtet und zusammengerechnet.
Für die Praxis ist das eine ausgewogene Regelung: Sie schützt das Landschaftsbild und verhindert eine punktuelle Überlastung der lokalen Landwirtschaft, ohne den Ausbau unverhältnismäßig einzuschränken. Typische Agri-PV-Projekte bewegen sich im Bereich bis etwa 50 Hektar — die 50-Hektar-Obergrenze ist für diese Projekte also nicht ernsthaft limitierend.
Ausgenommen von der Regel sind nach § 35 BauGB privilegierte Flächen: der 200-Meter-Korridor entlang von Autobahnen und mehrgleisigen Schienenwegen sowie einem Betrieb dienende Anlagen bis 2,5 Hektar.
2‑Prozent-Begrenzung der Ackerflächennutzung
Die Nutzung von Ackerflächen für Freiflächen-PV soll regional auf 2 Prozent begrenzt werden. Einzelne Kommunen können auch mehr in Anspruch nehmen, sofern die Belange der örtlichen Landwirtschaft gewahrt bleiben. Ein regionales und landesweites Monitoring beobachtet die Entwicklung.
Überlagerung mit anderen Schutzzielen
Der ROP regelt explizit, dass Freiflächen-PV bei Überlagerung mit Vorbehaltsgebieten auch in folgenden Gebieten zulässig sein kann:
Regionale Grünzüge (Z 53a) — besonderes Augenmerk auf naturnahe Gestaltung und Durchlässigkeit für Tierarten.
- Vorranggebiete Grundwasserschutz (Z 64) — nicht in Schutzzonen I und II, aber in Schutzzone III grundsätzlich vereinbar.
- Vorranggebiete langfristige Rohstoffsicherung (Z 93) — PV-Nutzung zeitlich bis maximal 2050 befristet.
- Vorranggebiete Windenergienutzung (Z 169e) — Ziel sind Energieparks mit Synergien bei der Netzinfrastruktur; Windenergie hat Vorrang.
Wildtierquerung und Naturschutz
Bei der Errichtung von Freiflächen-PV-Anlagen ist in Abständen von circa 300 Metern eine Querungsmöglichkeit für Wildtiere zu schaffen. Empfohlen wird eine 5 Meter breite Grünzäsur.
In der Kernzone und dem Rahmenbereich des UNESCO-Welterbegebiets Oberes Mittelrheintal ist die Errichtung von Freiflächen-PV ausgeschlossen (Z 169).
Was die Regelung für die Genehmigung von Agri-PV in Deutschland bedeutet
Der ROP Rheinhessen-Nahe beweist: Eine bürokratiearme und gleichzeitig landwirtschaftsverträgliche Genehmigung von Agri-PV ist auf regionaler Ebene möglich. Klare Voraussetzungen, ein standardisierter Prüfpfad, vertragliche Absicherung — und kein aufwändiges Abweichungsverfahren.
Für die anderen Planungsregionen in Rheinland-Pfalz — und für die laufende EEG-Novelle 2027 auf Bundesebene — sollte dieses Modell als Blaupause dienen.
So lange die Genehmigung von Agri-PV auf landwirtschaftlichen Vorrangflächen nur über das Nadelöhr Zielabweichungsverfahren realisiert werden kann, bleibt der Ausbau hinter seinen Möglichkeiten zurück.
Die Technik ist marktreif. Die Nachfrage ist da. Was fehlt, sind die richtigen Instrumente in der Fläche.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Braucht man für Agri-PV in Rheinhessen-Nahe ein Zielabweichungsverfahren?
Nein. Wenn die Voraussetzungen des Ziels 169d erfüllt sind — DIN-SPEC-Konformität, landwirtschaftliches Nutzungskonzept, Stellungnahme der Landwirtschaftskammer, Alternativenprüfung und raumordnerische Vereinbarung — ist die Genehmigung von Agri-PV in Vorranggebieten Landwirtschaft ohne Zielabweichungsverfahren möglich.
Gilt diese Regelung für ganz Rheinland-Pfalz?
Nein. Die Regelung gilt ausschließlich für die Planungsregion Rheinhessen-Nahe. In den anderen Regionen (Mittelrhein-Westerwald, Trier, Westpfalz, Rhein-Neckar) ist für Agri-PV auf Vorranggebieten Landwirtschaft weiterhin ein Zielabweichungsverfahren erforderlich.
Welche DIN-Normen müssen bei der Genehmigung von Agri-PV eingehalten werden?
Die DIN SPEC 91434 (Agri-PV — Anforderungen an die landwirtschaftliche Nutzung, Stand Mai 2021) und die DIN SPEC 91492 (tierhaltungsspezifische Anforderungen, Stand Juni 2024). Künftig ist jeweils die gültige Fassung zugrunde zu legen.
Wie groß darf eine Agri-PV-Anlage in Rheinhessen-Nahe sein?
Maximal 50 Hektar. Standorte mit weniger als einem Kilometer Abstand werden zusammengerechnet. Ausgenommen sind nach § 35 BauGB privilegierte Flächen.
Wie lange darf eine Agri-PV-Anlage auf einer Vorrangfläche betrieben werden?
Maximal 40 Jahre. Die Nutzungsdauer wird in einer raumordnerischen Vereinbarung vertraglich festgelegt. Verlängerungsoptionen sind möglich.
Ylektra GmbH gehört zu den führenden Entwicklern von Agri-Photovoltaik-Anlagen und hybriden Energielösungen in Deutschland. Mit einer Projektpipeline von mehr als 500 MW ist Ylektra aktiv in die politische Begleitung und Verbandsarbeit auf Landes‑, Bundes- und EU-Ebene eingebunden.