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Genehmigung Agri-PV ohne Zielabweichungsverfahren: Rheinhessen-Nahe setzt um, was Ylektra politisch fordert

7 Min. Lesezeit

Die Genehmi­gung von Agri-PV auf land­wirtschaftlichen Vor­rangflächen scheit­ert in Deutsch­land regelmäßig unter anderem an einem bürokratis­chen Nadelöhr: dem Zielab­we­ichungsver­fahren. Die Pla­nungs­ge­mein­schaft Rhein­hessen-Nahe hat jet­zt als erste Region in Rhein­land-Pfalz einen Weg geschaf­fen, der dieses Ver­fahren über­flüs­sig macht.

Damit set­zt die Region genau das um, was Ylek­tra in sein­er poli­tis­chen Posi­tion­ierung zur EEG-Nov­el­le 2027 als zen­trale Forderung for­muliert hat: effek­ti­vere Instru­mente zur Ent­bürokratisierung lokal befür­worteter Agri-PV-Pro­jek­te — ins­beson­dere auf Flächen ohne bau­rechtliche Priv­i­legierung.

Warum die Genehmigung von Agri-PV bisher so schwierig ist

Wer eine Agri-PV-Anlage auf land­wirtschaftlichen Flächen erricht­en will, ste­ht regelmäßig vor einem rau­mord­ner­ischen Hin­der­nis: Vor­rangge­bi­ete für die Land­wirtschaft. In diesen Gebi­eten hat die land­wirtschaftliche Boden­nutzung Vor­rang vor allen konkur­ri­eren­den Nutzungsansprüchen. Eine Frei­flächen-Pho­to­voltaikan­lage — auch in der Vari­ante Agri-PV — ste­ht diesem Vor­rang zunächst ent­ge­gen.

Die Kon­se­quenz: Pro­jek­ten­twick­ler müssen ein Zielab­we­ichungsver­fahren bei der oberen Lan­des­pla­nungs­be­hörde beantra­gen. Dieses Ver­fahren ist zeitaufwändig, ergeb­nis­sof­fen und bindet erhe­bliche Ressourcen.

Dabei ist Agri-PV ger­ade die Tech­nolo­gie, die den Flächen­nutzungskon­flikt zwis­chen Energieerzeu­gung und Land­wirtschaft auflösen soll. Die DIN SPEC 91434 definiert klare Anforderun­gen, unter denen eine voll­w­er­tige land­wirtschaftliche Nutzung bei gle­ichzeit­iger Solarstromerzeu­gung fort­ge­führt wer­den kann.

Dass aus­gerech­net diese Dop­pel­nutzung am Vor­rang Land­wirtschaft scheit­ern soll, ist ein reg­u­la­torisch­er Wider­spruch.

Was Ylektra politisch fordert

In unserem Beitrag zur EEG-Nov­el­le 2027 haben wir eine klare Posi­tion for­muliert:

„Agri-PV bietet einen ökol­o­gis­chen Mehrw­ert, der oft durch bürokratis­che Hür­den aus­ge­bremst wird — ins­beson­dere auf Flächen ohne bau­rechtliche Priv­i­legierung. Wir schla­gen für die EEG-Nov­el­le 2027 vor, den Kom­munen effek­ti­vere Instru­mente zur Ent­bürokratisierung lokal befür­worteter Agri-PV-Pro­jek­te an die Hand zu geben.”

Diese Forderung richtet sich nicht nur an den Bun­des­ge­set­zge­ber. Sie bet­rifft genau­so die Region­alpla­nung — denn dort wird entsch­ieden, ob Agri-PV auf land­wirtschaftlichen Vor­rangflächen real­isier­bar ist oder nicht.

Wie Rheinhessen-Nahe die Genehmigung von Agri-PV vereinfacht

Die Pla­nungs­ge­mein­schaft Rhein­hessen-Nahe hat mit der 3. Teil­fortschrei­bung des Regionalen Rau­mord­nungs­plans (ROP 2014), beschlossen am 5. Juni 2024, einen eigen­ständi­gen Zuläs­sigkeit­sp­fad für Agri-PV geschaf­fen. Der Beschluss zur Vor­lage an die Genehmi­gungs­be­hörde wurde in der Region­alvertre­tung am 18.03.2025 gefasst. Der Pla­nen­twurf liegt nun­mehr der ober­sten Lan­des­pla­nungs­be­hörde zur Genehmi­gung vor.

Die neue Fes­tle­gung Ziel 169d ermöglicht die Genehmi­gung von Agri-PV in Vor­rangge­bi­eten für die Land­wirtschaft — ohne den Umweg über ein Zielab­we­ichungsver­fahren.

Die sechs Voraussetzungen im Überblick

1. Uneingeschränk­te Land­be­wirtschaf­tung
Die land­wirtschaftliche Nutzung muss für die gesamte Dauer der Agri-PV-Nutzung möglichst uneingeschränkt durch­führbar sein. Die Fläche bleibt Ack­er­land — die PV-Anlage ist der Land­wirtschaft funk­tion­al unter­ge­ord­net.

2. Flächen­ver­lus­to­ber­gren­zen nach Anla­genkat­e­gorie
Bei aufgestän­derten Anla­gen mit lichter Höhe von min­destens 2,1 m (Kat­e­gorie I) darf der Flächen­ver­lust durch Auf­baut­en höch­stens 10 Prozent betra­gen. Bei boden­na­her Auf­stän­derung (Kat­e­gorie II) liegt die Gren­ze bei 15 Prozent.

3. Kon­for­mität mit DIN SPEC 91434 und DIN SPEC 91492
Die Anforderun­gen der DIN SPEC 91434 (Agri-PV — Anforderun­gen an die land­wirtschaftliche Nutzung, Stand Mai 2021) und der DIN SPEC 91492 (tier­hal­tungsspez­i­fis­che Anforderun­gen, Stand Juni 2024) sind einzuhal­ten.

4. Land­wirtschaftlich­es Nutzungskonzept mit Prü­fung durch die Land­wirtschaft­skam­mer
Der Antrag­steller legt ein Nutzungskonzept bei der Geschäftsstelle der Pla­nungs­ge­mein­schaft vor. Diese holt eine Stel­lung­nahme der Land­wirtschaft­skam­mer ein, ob das Konzept mit der land­wirtschaftlichen Nutzung funk­tionell vere­in­bar ist.

5. Alter­na­tiven­prü­fung inner­halb der Orts­ge­meinde
Es ist zu prüfen, ob geeignete Stan­dorte außer­halb von Vor­rangge­bi­eten Land­wirtschaft vorhan­den sind.

6. Rau­mord­ner­ische Vere­in­barung
Anforderun­gen an die Land­be­wirtschaf­tung, die zeitliche Nutzungs­dauer von max­i­mal 40 Jahren, mögliche Ver­längerung­sop­tio­nen und die Rück­bau­verpflich­tung wer­den ver­traglich fest­gelegt.

Das Ergebnis: Kein Zielabweichungsverfahren

Wenn alle sechs Voraus­set­zun­gen erfüllt sind, ist die Genehmi­gung von Agri-PV inner­halb des Ziel­sys­tems des ROP zuläs­sig. Der Plange­ber begrün­det das ein­deutig: Bei Sich­er­stel­lung ein­er uneingeschränk­ten Land­be­wirtschaf­tung auf ver­traglich­er Basis ist die rau­mord­ner­ische Vertret­barkeit gegeben. Die Grundzüge der Pla­nung wer­den nicht berührt.

Für Pro­jek­ten­twick­ler bedeutet das: weniger Ver­fahren­saufwand, gerin­gere Kosten — und vor allem Pla­nungssicher­heit statt ergeb­nisof­fen­er Ver­fahren.

Warum nur Rheinhessen-Nahe diesen Weg geht

Rhein­hessen-Nahe ist aktuell die einzige Pla­nungsre­gion in Rhein­land-Pfalz, die einen solchen zie­lim­ma­nen­ten Genehmi­gungsp­fad für Agri-PV geschaf­fen hat.

In den Regio­nen Mit­tel­rhein-West­er­wald, Tri­er, Westp­falz und im Ver­band Region Rhein-Neckar enthal­ten die beste­hen­den Region­alpläne keine ver­gle­ich­bare Regelung. Dort bleibt das Zielab­we­ichungsver­fahren der Stan­dard­weg — mit allen damit ver­bun­de­nen Unsicher­heit­en.

Zwar hat die 4. Teil­fortschrei­bung des Lan­desen­twick­lung­spro­gramms (LEP IV) auf Lan­desebene den Grund­satz G 166c einge­führt, der Agri-PV in Vor­rangge­bi­eten Land­wirtschaft grund­sät­zlich ermöglicht. Dieser Grund­satz allein erset­zt jedoch nicht das Zielab­we­ichungsver­fahren auf regionaler Ebene. Er muss durch konkrete Fes­tle­gun­gen in den Region­alplä­nen oper­a­tional­isiert wer­den.

Genau das hat Rhein­hessen-Nahe getan. Die anderen Regio­nen ste­hen hier noch am Anfang.

Weitere Genehmigungsrelevante Regelungen für Agri-PV und Freiflächen-PV

Die 3. Teil­fortschrei­bung enthält neben Z 169d weit­ere Fes­tle­gun­gen, die den reg­u­la­torischen Rah­men für Frei­flächen-PV und Agri-PV in der Region definieren.

Vorbehaltsgebiete Photovoltaik: 1.200 Hektar ausgewiesen

Der ROP weist rund 1.200 Hek­tar Vor­be­halts­ge­bi­ete aus — schw­er­punk­t­mäßig ent­lang von Auto­bah­nen und Eisen­bahn­streck­en sowie auf ertragss­chwachen Böden mit ein­er Ertragsmesszahl (EMZ) unter 35. Inner­halb dieser Gebi­ete wird der Solaren­ergie gegenüber konkur­ri­eren­den Nutzun­gen ein beson­ders hohes Gewicht eingeräumt.

Die EMZ 35 fungiert dabei als zen­trale Steuerungss­chwelle. Vor­rangge­bi­ete Land­wirtschaft mit ein­er EMZ unter 35 wur­den bewusst in die Stan­dort­suche ein­be­zo­gen. Bei Über­lagerung mit Vor­be­halts­ge­bi­eten PV ste­ht der Vor­rang Land­wirtschaft der PV-Nutzung nicht ent­ge­gen (Z 83a).

Maximalgröße: 50 Hektar pro Standort

Einzelne Frei­flächen-PV-Anla­gen dür­fen eine Gesamt­fläche von 50 Hek­tar nicht über­schre­it­en. Stan­dorte mit weniger als einem Kilo­me­ter Abstand zueinan­der wer­den dabei als ein Stan­dort betra­chtet und zusam­men­gerech­net.

Für die Prax­is ist das eine aus­ge­wo­gene Regelung: Sie schützt das Land­schafts­bild und ver­hin­dert eine punk­tuelle Über­las­tung der lokalen Land­wirtschaft, ohne den Aus­bau unver­hält­nis­mäßig einzuschränken. Typ­is­che Agri-PV-Pro­jek­te bewe­gen sich im Bere­ich bis etwa 50 Hek­tar — die 50-Hek­tar-Ober­gren­ze ist für diese Pro­jek­te also nicht ern­sthaft lim­i­tierend.

Ausgenom­men von der Regel sind nach § 35 BauGB priv­i­legierte Flächen: der 200-Meter-Kor­ri­dor ent­lang von Auto­bah­nen und mehrgleisi­gen Schienen­we­gen sowie einem Betrieb dienende Anla­gen bis 2,5 Hek­tar.

2‑Prozent-Begrenzung der Ackerflächennutzung

Die Nutzung von Ack­er­flächen für Frei­flächen-PV soll region­al auf 2 Prozent begren­zt wer­den. Einzelne Kom­munen kön­nen auch mehr in Anspruch nehmen, sofern die Belange der örtlichen Land­wirtschaft gewahrt bleiben. Ein regionales und lan­desweites Mon­i­tor­ing beobachtet die Entwick­lung.

Überlagerung mit anderen Schutzzielen

Der ROP regelt expliz­it, dass Frei­flächen-PV bei Über­lagerung mit Vor­be­halts­ge­bi­eten auch in fol­gen­den Gebi­eten zuläs­sig sein kann:

Regionale Grünzüge (Z 53a) — beson­deres Augen­merk auf natur­na­he Gestal­tung und Durch­läs­sigkeit für Tier­arten.

  • Vor­rangge­bi­ete Grund­wasser­schutz (Z 64) — nicht in Schutz­zo­nen I und II, aber in Schutz­zone III grund­sät­zlich vere­in­bar.
  • Vor­rangge­bi­ete langfristige Rohstoff­sicherung (Z 93) — PV-Nutzung zeitlich bis max­i­mal 2050 befris­tet.
  • Vor­rangge­bi­ete Winden­ergien­utzung (Z 169e) — Ziel sind Energieparks mit Syn­ergien bei der Net­z­in­fra­struk­tur; Winden­ergie hat Vor­rang.

Wildtierquerung und Naturschutz

Bei der Errich­tung von Frei­flächen-PV-Anla­gen ist in Abstän­den von cir­ca 300 Metern eine Querungsmöglichkeit für Wildtiere zu schaf­fen. Emp­fohlen wird eine 5 Meter bre­ite Grünzä­sur.

In der Kern­zone und dem Rah­men­bere­ich des UNESCO-Wel­ter­bege­bi­ets Oberes Mit­tel­rhein­tal ist die Errich­tung von Frei­flächen-PV aus­geschlossen (Z 169).

Was die Regelung für die Genehmigung von Agri-PV in Deutschland bedeutet

Der ROP Rhein­hessen-Nahe beweist: Eine bürokratiearme und gle­ichzeit­ig land­wirtschaftsverträgliche Genehmi­gung von Agri-PV ist auf regionaler Ebene möglich. Klare Voraus­set­zun­gen, ein stan­dar­d­isiert­er Prüf­p­fad, ver­tragliche Absicherung — und kein aufwändi­ges Abwe­ichungsver­fahren.

Für die anderen Pla­nungsre­gio­nen in Rhein­land-Pfalz — und für die laufende EEG-Nov­el­le 2027 auf Bun­de­sebene — sollte dieses Mod­ell als Blau­pause dienen.

So lange die Genehmi­gung von Agri-PV auf land­wirtschaftlichen Vor­rangflächen nur über das Nadelöhr Zielab­we­ichungsver­fahren real­isiert wer­den kann, bleibt der Aus­bau hin­ter seinen Möglichkeit­en zurück.

Die Tech­nik ist mark­treif. Die Nach­frage ist da. Was fehlt, sind die richti­gen Instru­mente in der Fläche.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Braucht man für Agri-PV in Rheinhessen-Nahe ein Zielabweichungsverfahren?

Nein. Wenn die Voraus­set­zun­gen des Ziels 169d erfüllt sind — DIN-SPEC-Kon­for­mität, land­wirtschaftlich­es Nutzungskonzept, Stel­lung­nahme der Land­wirtschaft­skam­mer, Alter­na­tiven­prü­fung und rau­mord­ner­ische Vere­in­barung — ist die Genehmi­gung von Agri-PV in Vor­rangge­bi­eten Land­wirtschaft ohne Zielab­we­ichungsver­fahren möglich.

Gilt diese Regelung für ganz Rheinland-Pfalz?

Nein. Die Regelung gilt auss­chließlich für die Pla­nungsre­gion Rhein­hessen-Nahe. In den anderen Regio­nen (Mit­tel­rhein-West­er­wald, Tri­er, Westp­falz, Rhein-Neckar) ist für Agri-PV auf Vor­rangge­bi­eten Land­wirtschaft weit­er­hin ein Zielab­we­ichungsver­fahren erforder­lich.

Welche DIN-Normen müssen bei der Genehmigung von Agri-PV eingehalten werden?

Die DIN SPEC 91434 (Agri-PV — Anforderun­gen an die land­wirtschaftliche Nutzung, Stand Mai 2021) und die DIN SPEC 91492 (tier­hal­tungsspez­i­fis­che Anforderun­gen, Stand Juni 2024). Kün­ftig ist jew­eils die gültige Fas­sung zugrunde zu leg­en.

Wie groß darf eine Agri-PV-Anlage in Rheinhessen-Nahe sein?

Max­i­mal 50 Hek­tar. Stan­dorte mit weniger als einem Kilo­me­ter Abstand wer­den zusam­men­gerech­net. Ausgenom­men sind nach § 35 BauGB priv­i­legierte Flächen.

Wie lange darf eine Agri-PV-Anlage auf einer Vorrangfläche betrieben werden?

Max­i­mal 40 Jahre. Die Nutzungs­dauer wird in ein­er rau­mord­ner­ischen Vere­in­barung ver­traglich fest­gelegt. Ver­längerung­sop­tio­nen sind möglich.


Ylek­tra GmbH gehört zu den führen­den Entwick­lern von Agri-Pho­to­voltaik-Anla­gen und hybri­den Energielö­sun­gen in Deutsch­land. Mit ein­er Pro­jek­t­pipeline von mehr als 500 MW ist Ylek­tra aktiv in die poli­tis­che Begleitung und Ver­band­sar­beit auf Landes‑, Bun­des- und EU-Ebene einge­bun­den.