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Agri-PV Anlage Ylektra 500MW Pipeline

Agri-Photovoltaik (Agri-PV) — Häufig gestellte Fragen und Antworten




 

Was versteht man unter Agri-Photovoltaik (Agri-PV)?

Agri-Pho­to­voltaik (Agri-PV) beze­ich­net die gle­ichzeit­ige land­wirtschaftliche und ener­getis­che Nutzung der­sel­ben Fläche und ist in Deutsch­land nor­ma­tiv in der DIN SPEC 91434 ein­deutig definiert.

Gemäß DIN SPEC 91434, Abschnitt 3, ist eine Agri-PV-Anlage die kom­binierte Nutzung ein­er Land­fläche, bei der:

  • die land­wirtschaftliche Pro­duk­tion die Haupt­nutzung darstellt und

  • die Stromerzeu­gung durch Pho­to­voltaik die Sekundär­nutzung bildet.

Damit ist Agri-PV kein klas­sis­ches Frei­flächen-Pho­to­voltaik-Sys­tem, son­dern ein inte­gri­ertes Flächen­nutzungskonzept, bei dem die land­wirtschaftliche Bewirtschaf­tung funk­tion­al, wirtschaftlich und struk­turell im Mit­telpunkt ste­ht.

Kern­prinzip­i­en der Agri-PV nach DIN SPEC 91434

  • Pri­mat der Land­wirtschaft:

    Die land­wirtschaftliche Nutzung bleibt führend in Pla­nung, Ausle­gung und Betrieb der Anlage.

  • Fläch­en­ef­fizienz:

    Dop­pel­nutzung der­sel­ben Fläche für Nahrungsmit­tel­pro­duk­tion und erneuer­bare Energieerzeu­gung.

  • Sys­tem­inte­gra­tion:

    PV-Sys­teme wer­den so konzip­iert, dass Bewirtschaf­tung, Ernte, Bewässerung und Bodenpflege weit­er­hin möglich bleiben.

  • Reg­u­la­torische Abgren­zung:

    Agri-PV ist rechtlich und tech­nisch von klas­sis­chen Frei­flächen-PV-Anla­gen klar getren­nt definiert.

Strate­gis­che Bedeu­tung von Agri-PV

Agri-PV ermöglicht die wirtschaftliche Sta­bil­isierung land­wirtschaftlich­er Betriebe, erhöht die Flächen­pro­duk­tiv­ität pro Hek­tar und schafft eine sys­temis­che Verbindung zwis­chen Energie- und Agrar­wirtschaft. Gle­ichzeit­ig leis­tet Agri-PV einen direk­ten Beitrag zur regionalen Energiewende, ohne land­wirtschaftliche Nutzflächen zu ver­drän­gen.

Warum wird Agri-PV als Kompromiss diskutiert? 

Bei Frei­flächenan­la­gen (FFPV) entste­ht oft ein Kon­flikt zwis­chen Nahrungsmit­tel- und Stromerzeu­gung. Zum Beispiel in Rhein­land-Pfalz sollen nor­male FFPV-Anla­gen vor­rangig auf ertragss­chwachen Stan­dorten (Ertragsmesszahl < 35) errichtet wer­den. Agri-PV bietet hier einen Kom­pro­miss, da sie die Flächen­nutzung nicht ein­schränkt, son­dern kom­biniert.

Welche Vorteile bietet Agri-PV für die Landwirtschaft? 

Neben der dop­pel­ten Land­nutzung bietet Agri-PV bei geeignetem Design fol­gende Vorteile:

    • Ver­mei­dung von Boden­ero­sion und weniger Ver­dun­stung.
    • Steuerung der Bewässerung
    • Schutz vor Extremwet­ter­ereignis­sen wie Starkre­gen, Hagel und zu viel Sonnene­in­strahlung (insb. bei hor­i­zon­taler Auf­stän­derung).
    • Möglich­er Anstieg der Resilienz und der land­wirtschaftlichen Erträge.

Welche technischen Lösungen gibt es? 

Tech­nisch lassen sich zwei Haup­tk­las­si­fika­tio­nen unter­schei­den:

    • Ver­tikale Sys­teme: Hier­bei wer­den die Mod­ule senkrecht instal­liert, oft bifazial, um die Fläche dazwis­chen nutzbar zu hal­ten.
    • Hor­i­zon­tale Sys­teme: Diese sind aufgestän­dert (z. B. im Obst­bau), sodass unter den Mod­ulen gear­beit­et wer­den kann.

Wie sehen die Kosten und Erträge im Vergleich zur Freiflächen-PV aus?

Auf­grund der kom­plex­eren Bauweise ist Agri-PV teur­er als reine Frei­flächen-PV (FFPV), was durch eine höhere Vergü­tung aus­geglichen wer­den soll. Eine Aus­nahme bildet Ylektra’s Track­ing Tech­nolo­gie. Hier liegen die schlüs­selfer­tige Kosten ein­er Anlage im Ver­gle­ich zu FFPV zwar höher, diese wer­den durch deut­lich mehr Ertrag überkom­pen­siert. 

Wie hoch sind die Stromgestehungskosten?

Mit Stromgeste­hungskosten zwis­chen 5 und 10 ct pro Kilo­wattstunde ist Agri-PV schon heute mit anderen erneuer­baren Energiequellen wet­tbe­werb­s­fähig. 

Welche Vergütung ist geplant (Solarpaket I)? 

Sobald die bei­hil­fer­echtliche Genehmi­gung der EU vor­liegt, beste­ht Anspruch auf einen Tech­nolo­giebonus gemäß EEG 2023 von 2,5 Cent/kWh für Agri-PV (“beson­dere Solaran­la­gen”). Diese Vergü­tung ste­ht derzeit noch unter Bei­hil­fevor­be­halt.

Welche Vergütungsregeln gelten bis zur EU-Genehmigung? 

Bis zum Abschluss des Genehmi­gungsver­fahrens gilt das EEG 2023 ohne das Solarpaket I:

    • Die max­i­male Gebots­größe in der Auss­chrei­bung liegt bei 20 MW pro Anlage.
    • Beson­dere Solaran­la­gen, wie hoch aufgestän­derte Agri-PV, erhal­ten weit­er­hin den Bonus von 0,5 ct/kWh zusät­zlich zum Auss­chrei­bungswert (z.B. 5 ct Gebot + 0,5 ct Bonus).
    • Der neue Höchst­wert von 9,5 ct/kWh ist noch nicht gültig.

Welche Voraussetzungen gelten für die höhere Vergütung? 

Um den Bonus bzw. die höhere Vergü­tung zu erhal­ten, muss die Anlage:

  • Der Def­i­n­i­tion ein­er “Beson­deren PV-Anlage” (DIN SPEC) entsprechen.
  • Eine lichte Min­desthöhe von 0,8 m (ver­tikal) bzw. 2,10 m (hor­i­zon­tal) haben.
  • Gemäß DIN SPEC 91434 bzw. 91424 errichtet wer­den.

Wann gilt eine Agri-PV-Anlage als privilegiert (§ 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB)? 

Seit Dezem­ber 2023 sind Agri-PV-Anla­gen im Außen­bere­ich unter engen Voraus­set­zun­gen priv­i­legiert:

    • Die Fläche muss Ack­er- oder Grün­land sein (gem. EEG).
    • Es muss ein räum­lich-funk­tionaler Zusam­men­hang zu einem land-/forstwirtschaftlichen Betrieb beste­hen.
    • Die Grund­fläche darf 25.000 Quadrat­meter (2,5 ha) nicht über­schre­it­en.
    • Je Hof­stelle oder Betrieb­s­stan­dort darf nur eine Anlage betrieben wer­den.
    • Nach Nutzungsauf­gabe ist ein Rück­bau samt Entsiegelung vorgeschrieben. 

Was bedeutet “räumlich-funktionaler Zusammenhang”?

Der räum­liche Zusam­men­hang muss zu den wesentlichen Gebäu­den des Betriebs beste­hen. Funk­tion­al wird der Zusam­men­hang durch Syn­ergieef­fek­te bejaht, z.B. Schutz vor Ero­sion, Frost oder Hagel durch die Mod­ule.

Gibt es Privilegien an Verkehrswegen (§ 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB)? 

Ja. Agri-PV kann priv­i­legiert sein, wenn sie sich längs von Auto­bah­nen oder Schienen­we­gen (min. zwei Haupt­gleise) befind­et. Der Abstand darf max­i­mal 200 Meter vom Fahrbah­n­rand betra­gen. Blend­wirkun­gen müssen hier­bei aus­geschlossen sein.

Was gilt für Anlagen, die nicht privilegiert sind? 

Erfüllt die Anlage keine Priv­i­legierung (z.B. > 2,5 ha oder fehlen­der Hof­bezug), muss die Gemeinde Pla­nungsrecht schaf­fen. Dies geschieht meist über einen vorhaben­be­zo­ge­nen Bebau­ungs­plan (§ 12 BauGB). Hier kön­nen Nutzungsarten wie “Son­derge­bi­et Agri-Pho­to­voltaik” fest­ge­set­zt wer­den.

Wie verhält es sich mit Zielen der Raumordnung? 

PV-Anla­gen sind in Vor­rangge­bi­eten (z.B. Land­wirtschaft) oft aus­geschlossen. Bei Agri-PV kann jedoch ein Zielab­we­ichungsver­fahren (§ 6 ROG) erfol­gver­sprechend sein, da die land­wirtschaftliche Nutzung erhal­ten bleibt und Erneuer­bare Energien im “über­ra­gen­den öffentlichen Inter­esse” (§ 2 EEG) liegen.

Ist eine Baugenehmigung erforderlich?

Ja, für Agri-PV ist fast immer eine Bau­genehmi­gung erforder­lich (meist vere­in­facht­es Ver­fahren gem. § 66 LBauO). Genehmi­gungs­frei sind Anla­gen nur, wenn ein Bebau­ungs­plan bere­its exak­te Regelun­gen zu Stan­dort, Größe etc. enthält, was in der Prax­is sel­ten ist.

Was muss im “landwirtschaftlichen Nutzungskonzept” stehen?

Damit die Anlage als Agri-PV anerkan­nt wird, ist ein Nutzungskonzept nachzuweisen (gem. DIN SPEC 91434 bzw. 91492 bei Tier­hal­tung). Es muss beispiel­sweise bele­gen, dass der land­wirtschaftliche Ertrag max­i­mal ein Drit­tel unter dem Ref­eren­z­er­trag liegt und die land­wirtschaftliche Nutzung über­wiegt. Das Konzept ist in der Regel mit der Land­wirtschaft­skam­mer abzus­tim­men. 

Welche Anforderungen stellt der Naturschutz? 

Der Bau ist ein Ein­griff in Natur und Land­schaft (§ 14 BNatSchG). Es muss ein Fach­beitrag Naturschutz erstellt wer­den. Unver­mei­d­bare Beein­träch­ti­gun­gen sind auszu­gle­ichen (Aus­gle­ichs- und Ersatz­maß­nah­men). Auch bei priv­i­legierten Vorhaben ist eine Sicher­heit­sleis­tung für den Rück­bau und Aus­gle­ich üblich.

Benötigt man eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)? 

Grund­sät­zlich unter­liegen Agri-PV-Anla­gen kein­er UVP-Pflicht. Eine UVP-Vor­prü­fung kann nur in Aus­nah­me­fällen bei sehr großen Anla­gen erforder­lich sein, wenn erhe­bliche nachteilige Umweltauswirkun­gen zu erwarten sind. Auch eine immis­sion­ss­chutzrechtliche Genehmi­gung ist nicht erforder­lich. Erforder­lich ist jedoch eine Arten­schutzprü­fung. 

Welche Betreibermodelle gibt es?

Es gibt drei gängige Kon­stel­la­tio­nen:

    1. Der Land­wirt baut und betreibt die Anlage selb­st.
    2. Ylek­tra pachtet pri­vate land­wirtschaftliche Fläche, errichtet die Anlage und der Land­wirt bewirtschaftet die Fläche.
    3. Eine Kom­mune ver­pachtet eigene land­wirtschaftliche Fläche an Ylek­tra und der Land­wirt bewirtschaftet die Fläche weit­er.

Welche Zertifizierungen werden benötigt?

Für Agri-PV-Pro­jek­te sind je nach Stan­dort, Anla­gen­typ und Genehmi­gungsp­fad ver­schiedene Zer­ti­fizierun­gen und Nach­weise erforder­lich. Diese gliedern sich in vier oper­a­tive Ebe­nen:

1. Tech­nis­che Zer­ti­fizierun­gen

  • Modul‑, Wech­sel­richter- und Sys­temz­er­ti­fikate nach gülti­gen IEC/EN-Nor­men

  • Sta­tik- und Tragsys­tem­nach­weise (DIN/EN-Nor­men, Wind- und Schnee­last­zo­nen)

  • Elek­tro- und Sicher­heit­snach­weise gemäß VDE-Vorschriften

  • Net­zan­schluss- und Schutzkonzepte inkl. tech­nis­ch­er Freiga­ben

2. Bau- und Genehmi­gungsnach­weise

  • Bauantrag­sun­ter­la­gen inkl. Lage­plä­nen, Erschließung und Pro­jek­t­sta­tik

  • Umwelt‑, Natur- und Arten­schutzgutacht­en (stan­dortab­hängig)

  • Brand­schutz- und Sicher­heit­skonzepte (falls erforder­lich)

3. EEG- und Priv­i­legierungsnach­weise

  • Nach­weis der Priv­i­legierung nach Bau- und Pla­nungsrecht

  • EEG-Kon­for­mität­snach­weise

  • Doku­men­ta­tion für Vergü­tungsmod­elle und Förder­fähigkeit

4. Zer­ti­fizierung des land­wirtschaftlichen Nutzungskonzepts (DIN SPEC 91434)

  • Zer­ti­fizierung des Agri-PV-Betrieb­skonzepts nach DIN SPEC 91434 zur for­malen Anerken­nung der land­wirtschaftlichen Primär­nutzung

  • Nach­weis der dauer­haften land­wirtschaftlichen Nutzung im Ein­klang mit den tech­nis­chen Anla­gen­struk­turen

  • Sich­er­stel­lung der Kon­for­mität mit den agrarischen Anforderun­gen an Agri-PV-Sys­teme

Tur­nus­mäßige Nach­we­is­führung:

  • jährliche Nach­weise (Betrieb­s­führung, Nutzung, Bewirtschaf­tung)

  • oder tur­nus­mäßig alle drei Jahre (struk­turi­erte Re-Zer­ti­fizierung / Über­prü­fung gemäß Zer­ti­fizierungslogik)

Rolle von Ylek­tra:

Ylek­tra übern­immt die voll­ständi­ge Koor­di­na­tion und Durch­führung aller Zer­ti­fizierungs- und Nach­weis­prozesse – ein­schließlich der DIN-SPEC-Zer­ti­fizierung des land­wirtschaftlichen Konzepts sowie der laufend­en jährlichen bzw. drei­jährlichen Nach­we­is­führung. Damit wird die reg­u­la­torische Kon­for­mität langfristig gesichert und das Pro­jek­trisiko für Betreiber, Inve­storen und Fläch­eneigen­tümer sys­tem­a­tisch min­imiert.

Wie lange dauert es von der Projektierung bis zum Bau der Anlage? (differenziert nach Privilegierung)

Die Pro­jek­t­dauer ist primär genehmi­gungs­getrieben und hängt maßge­blich von der rechtlichen Einord­nung (priv­i­legiert vs. nicht priv­i­legiert) sowie der Stan­dortkom­plex­ität ab. Auf Basis real­er Pro­jek­ten­twick­lung­sprozesse ergeben sich fol­gende belast­bare Zeitko­r­ri­dore:

Priv­i­legierte Agri-PV-Pro­jek­te

➡️ ca. 8 bis 14 Monate von Pro­jek­tierung bis Baube­ginn

Treiber:

    • vere­in­fachte Genehmi­gung­sprozesse

    • struk­turi­erte Nach­we­is­führung

    • beschle­u­nigte Behör­den­ab­stim­mung

    • stan­dar­d­isierte Pro­jek­tar­chitek­tur

Nicht priv­i­legierte Agri-PV-Pro­jek­te

➡️ ca. 16 bis 24 Monate von Pro­jek­tierung bis Baube­ginn

Treiber:

    • erweit­erte Genehmi­gungs- und Prüfver­fahren

    • zusät­zliche Umwelt- und Pla­nung­sprozesse

    • höhere Ver­fahren­skom­plex­ität

    • län­gere behördliche Abstim­mungss­chleife