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Agri-Photovoltaik: Die Zukunft der Doppelnutzung in der Landwirtschaft

“Agri-PV” ist nicht nur ein Begriff, son­dern ein neues Konzept, das die Land­wirtschaft verän­dern kann. Es beschreibt die Dop­pel­nutzung von Flächen, die es ermöglicht, gle­ichzeit­ig Nahrungsmit­tel oder Fut­ter­mit­tel zu pro­duzieren und dabei auch noch sauberen Strom durch Pho­to­voltaikan­la­gen zu erzeu­gen. Diese Tech­nolo­gie bleibt dabei der land­wirtschaftlichen Nutzung der Fläche treu und eröffnet neue Hor­i­zonte für Land­wirte.

Ein Lösungsansatz zur Flächenkonkurrenz

Die Idee, Ack­er­flächen, Grün- und Wei­de­land sowie Flächen für Son­derkul­turen auch für die Stromerzeu­gung zu nutzen, ist eine Antwort auf die wach­sende Konkur­renz um land­wirtschaftliche Flächen. Der Flächen­ver­brauch wird durch die ener­getis­che Nutzung – sei es durch Wind­kraft, PV-Frei­flächenan­la­gen oder den Anbau von Energiepflanzen zur Bio­gas­gewin­nung – im Zuge der Energiewende weit­er ansteigen. Hier kommt die Agri-PV ins Spiel: Sie entschärft diesen Flächenkon­flikt und bietet Land­wirten eine zusät­zliche Einkom­men­squelle. Darüber hin­aus kann die Ver­schat­tung durch die Solar­mod­ule die Erträge der Kul­turen steigern und das Aus­trock­nen der Böden ver­hin­dern.

Definition und Standards der Agri-Photovoltaik

Experten aus ver­schiede­nen Bere­ichen haben die Anforderun­gen an die land­wirtschaftliche Haupt­nutzung im Bere­ich Agri-PV erar­beit­et und in der DIN SPEC 91434 fest­gelegt. Diese Norm bietet einen wertvollen Stan­dard, der von ver­schiede­nen Insti­tu­tio­nen genutzt wer­den kann, um zwis­chen klas­sis­chen PV-Frei­flächenan­la­gen und Agri-PV zu dif­feren­zieren.

Die DIN SPEC 91434 konzen­tri­ert sich auf die pflan­zliche Erzeu­gung, während die im Juni 2023 veröf­fentlichte DIN SPEC 91492 speziell die Nutztier­hal­tung in Agri-PV-Anla­gen behan­delt und die Anforderun­gen an diese inno­v­a­tive Bewirtschaf­tungs­form definiert.

Laut der DIN SPEC 91434 gibt es zwei unter­schiedliche Agri-PV-Sys­teme. Kat­e­gorie 1 umfasst hoch aufgestän­derte Anla­gen, die eine land­wirtschaftliche Bewirtschaf­tung unter den Mod­ulen ermöglichen. Kat­e­gorie 2 erlaubt eine Bewirtschaf­tung zwis­chen den Mod­ul­rei­hen. Die Norm definiert auch, wie hoch der Flächen­ver­lust an land­wirtschaftlich nutzbar­er Fläche bei den jew­eili­gen Anla­gen­sys­te­men sein darf: In Kat­e­gorie 1 darf der Ver­lust durch Auf­baut­en und Unterkon­struk­tio­nen höch­stens 10 % der Gesamt­pro­jek­t­fläche betra­gen, während in Kat­e­gorie 2 ein Ver­lust von max­i­mal 15 % zuläs­sig ist. Zudem wird die Effizienz der Land­nutzung fest­gelegt, um sicherzustellen, dass auf der Gesamt­pro­jek­t­fläche nach dem Bau der Agri-PV-Anlage min­destens 66 % des Ref­eren­z­er­trags erwirtschaftet wird.

Förderung für besondere Solaranlagen

Die Agri-Pho­to­voltaik wird als beson­dere Solaran­lage gefördert, sofern die oben genan­nten Voraus­set­zun­gen erfüllt sind. Dabei sind Größen über und unter 1 MWp zu dif­feren­zieren sowie priv­i­legierte und nicht priv­i­legierte Anla­gen

Agri-PV über 1 MWp

Beson­dere Solaran­la­gen, die über 1 MWp liegen, müssen an den EEG-Auss­chrei­bun­gen des ersten Seg­ments teil­nehmen (§ 37d EEG). Diese Auss­chrei­bun­gen find­en von 2023 bis 2029 an den Gebot­ster­mi­nen 1. März, 1. Juli und 1. Dezem­ber statt. Die Bun­desnet­za­gen­tur führt ein zweistu­figes Zuschlagsver­fahren ein, bei dem beson­dere Solaran­la­gen bevorzugt behan­delt wer­den. In der ersten Zuschlagsrunde wer­den zuerst die Zuschläge für beson­dere Solaran­la­gen erteilt. Ein genau definiertes Vol­u­men für diese Anla­gen pro Jahr wurde fest­gelegt, das sich Jahr für Jahr erhöht: 300 MW instal­lierte Leis­tung in 2024 bis 2075 MW im Jahr 2029. Erst danach wer­den die anderen, förder­fähi­gen Anla­gen berück­sichtigt, und zwar in Höhe des verbleiben­den Auss­chrei­bungsvol­u­mens für das jew­eilige Jahr. Nach § 37 b Absatz 2 gilt für beson­dere Solaran­la­gen bei den Auss­chrei­bun­gen ein abwe­ichen­der Höchst­wert, der 2024 bei 9,5 Cent pro Kilo­wattstunde liegt. Ab 2025 ergibt sich der Höchst­wert aus dem um 8 Prozent erhöht­en Durch­schnitt der Gebotswerte des jew­eils höch­sten im Unter­seg­ment für beson­dere Solaran­la­gen bezuschlagten Gebotes der let­zten drei Gebot­ster­mine, wobei der Höchst­wert jedoch 9,5 Cent pro Kilo­wattstunde nicht über­schre­it­en darf.

Agri-PV unter 1 MWp

Diese Anla­gen erhal­ten einen höheren Vergü­tungssatz durch das EEG als reg­uläre Frei­flächenan­la­gen. Der anzule­gende Wert von 7 ct/kWh der üblichen Solarstroms erhöht sich 2024 um 2,5 ct/kWh (§ 48 Abs. 1b EEG). Somit müssen die Anla­gen mit ein­er Leis­tung von bis zu 1 MW nicht an der Auss­chrei­bung teil­nehmen und erhal­ten bei Ein­speisung eine Förderung von 9,5 ct/kWh.

Privilegierte Agri-PV

Agri-PV-Anla­gen mit ein­er Größe von bis zu 2,5 ha sind bau­rechtlich gemäß § 35 Bauge­set­zbuch priv­i­legiert, sofern Sie in einem räum­lich-funk­tionalen Zusam­men­hang zu einem Landwirtschafts‑, Forst- oder Garten­baube­trieb errichtet wer­den. Das bedeutet, dass für diese Anla­gen ein Bauantrag ohne vorherige Auf­stel­lung eines Bebau­ungs­planes gestellt wer­den kann.

Naturschutz und Agri-PV

Geförderte Agri-Pho­to­voltaik-Anla­gen müssen keine naturschutz­fach­lichen Min­destkri­te­rien erfüllen, die für nor­male geförderte Frei­flächenan­la­gen gel­ten. Es wird argu­men­tiert, dass Agri-Pho­to­voltaik bere­its durch die zusät­zlichen Anforderun­gen eine bessere Vere­in­barkeit von Land­nutzung und Energieerzeu­gung bietet.

Anwendungsmöglichkeiten der Agri-PV

Die Inte­gra­tion von Agri-Pho­to­voltaik in beste­hende land­wirtschaftliche Sys­teme eröffnet zahlre­iche span­nende Möglichkeit­en. Beson­ders vielver­sprechend ist die Über­dachung von Son­derkul­turen oder mehrjähri­gen Kul­turen, die eine höhere Wertschöp­fung pro Fläche ermöglichen. Hier­bei sind ins­beson­dere der Anbau von Beeren oder Äpfeln sowie schat­ten­tol­er­an­ten Gemüsekul­turen her­vorzuheben. Auch der Ein­satz von ver­tikal errichteten bifazialen Mod­ulen auf Ack­er- oder Grün­land erweist sich als sin­nvoll. Zusät­zlich kom­men soge­nan­nte Track­er-Sys­teme zum Ein­satz, bei denen die PV-Mod­ule ein- oder zweiach­sig der Sonne nachge­führt wer­den. Diese Anla­gen bieten den Vorteil, dass sie die Bewirtschaf­tung zwis­chen den Mod­ul­rei­hen erle­ichtern, da sie senkrecht aufgestellt wer­den kön­nen, was das Durch­fahren mit land­wirtschaftlichen Geräten ermöglicht. 

Akzeptanz

Es ist unbe­stre­it­bar, dass auch die Agri-Pho­to­voltaik das Land­schafts­bild verän­dert. Im Gegen­satz zu klas­sis­chen PV-Frei­flächenan­la­gen ist die Bebau­ung mit Mod­ulen in eini­gen Vari­anten der Agri-Pho­to­voltaik weniger konzen­tri­ert. Ins­beson­dere der Ein­satz von ver­tikalen Mod­ulen kön­nte dazu beitra­gen, die Akzep­tanz für Solaran­la­gen in der öffentlichen Mei­n­ung und bei Land­wirten zu stärken. Befür­worter der kom­binierten Flächen­nutzung hof­fen, dass das Argu­ment der Flächenkonkur­renz zwis­chen Energieerzeu­gung und der Pro­duk­tion von Lebens- oder Fut­ter­mit­teln weit­ge­hend ent­fällt.

In der Regel ste­hen die Men­schen einem Erneuer­bare-Energien-Pro­jekt pos­i­tiv­er gegenüber, wenn sie bere­its in der Pla­nungsphase mitein­be­zo­gen wer­den. Eine Agri-Pho­to­voltaikan­lage kann zusät­zliche Plus­punk­te gewin­nen, wenn sie so konzip­iert ist, dass auch die Natur davon prof­i­tiert.

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