Am 29. Juli 2026 hat das Bundeskabinett die EEG-Novelle und das Netzanschlusspaket beschlossen. Wir hatten den Referentenentwurf vom 17. Juli bereits in unserem Beitrag „Finaler EEG 2027 Entwurf und Agri-PV” eingeordnet. Der Kabinettsbeschluss bestätigt die dort beschriebene Richtung – bringt aber mit dem Netzanschlusspaket ein Element hinzu, das für Agri-PV-Projektentwickler ab sofort in die Standortwahl einfließen sollte: die Standortsteuerung in netzengen „Hot-Spot”-Regionen. Hier ordnen wir ein, was sich seit dem 17. Juli konkretisiert hat und was Agri-PV-Projekte jetzt beachten müssen.
Die wichtigsten Punkte auf einen Blick
- Kabinettsbeschluss am 29.07.2026, Gesetzentwürfe gehen nun in Bundestag und Bundesrat. Geplantes Inkrafttreten weiterhin zum 1. Januar 2027.
- Freiflächen-Fokus wird auf Kabinettsebene bestätigt: Kleine Aufdach-PV unter 25 kW verliert die dauerhafte Förderung für Neuanlagen, Bestandsanlagen bleiben geschützt. Freiflächenanlagen – und damit Agri-PV – rücken stärker in den Fokus der Förderpolitik.
- Neu: Standortsteuerung in Netz-Hot-Spots. In Regionen, die absehbar keine zusätzliche Wind- oder PV-Einspeisung aufnehmen können, entfallen Entschädigungen bei Abregelung – begrenzt auf max. 20 % des Jahresstromertrags (18 % in Windvorranggebieten) und befristet auf 6 Jahre.
- Netzkapazität wird künftig an typischen Einspeiseprofilen statt an Einspeisespitzen bemessen – das spart Netzausbau und soll Anschlussverfahren beschleunigen.
- Netzanschlussverfahren werden beschleunigt, Netzbetreiber dürfen Anschlussbegehren priorisieren und Kapazitäten vorhalten.
- CfD-Mechanismus bleibt Förderinstrument, Übergewinne in Hochpreisphasen werden aber abgeschöpft und fließen zurück in die Förderkosten.
- Bestätigt im finalen Gesetzestext: anzulegender Wert 6,2 ct/kWh (§ 48 Abs. 1), Aufständerungs-Bonus +0,5 ct/kWh für Kategorie I und Kategorie II gleichermaßen (§ 38a bzw. § 48 Abs. 1b), Höchstwert erstes Segment 5,9 ct/kWh (§ 37b), Ausschreibungsvolumen 14 000 MW/Jahr, Streichung des Sondersegments § 37d. Für Kategorie-I-Anlagen (hochaufgeständert) gilt keine höhere Bonushöhe als für Kategorie II – dazu mehr unten.
Vom Referentenentwurf zum Kabinettsbeschluss: Was hat sich verschoben?
Der Referentenentwurf vom 17. Juli war die fachliche Grundlage, über die Verbände in der parallel laufenden Anhörung sprechen konnten. Der Kabinettsbeschluss vom 29. Juli ist der nächste formale Schritt: Die Bundesregierung hat sich auf einen Gesetzentwurf geeinigt, der jetzt an Bundestag und Bundesrat geht. Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche beschreibt den Kern so: Der Zubau der Erneuerbaren soll künftig systematisch danach gesteuert werden, wo neue Anlagen für das Stromnetz sinnvoll sind – mit dem Ziel, die derzeit über 3 Milliarden Euro jährlichen Redispatch-Kosten zu senken. Das 80-Prozent-Ziel für 2030 und die Ausbaupfade bleiben dabei bestehen.
Für Agri-PV heißt das: Der grundsätzliche Kurs aus dem Referentenentwurf – Wegfall des Sondersegments für besondere Solaranlagen (u.a. Agri-PV), Wettbewerb von Agri-PV im gemeinsamen ersten Segment mit konventionellen Freiflächenanlagen, moderater Aufständerungs-Bonus (+0,5 ct/kWh) – wird nicht zurückgenommen. Die Bundesregierung ergänzt ihn aber um ein systemisches Element, das direkt in die Projektierung hineinwirkt.
Bestätigt: Der Freiflächen-Fokus stärkt die strukturelle Position von Agri-PV
Die Kabinetts-Pressemitteilung macht die Priorisierung deutlich: „Bei PV fokussieren wir stärker auf Freiflächenanlagen.” Begründet wird das mit den Skalierungseffekten großer Anlagen, mit denen Dach-PV nicht mithalten kann, und damit, dass kleine PV-Anlagen bereits heute ohne Förderung gute Renditen abwerfen. Für Neuanlagen unter 25 kW entfällt deshalb ab 2027 die dauerhafte Förderung; Bestandsanlagen behalten ihre zugesicherte Vergütung für die gesamte Laufzeit.
Das ist eine Bestätigung dessen, was wir bereits am 18. Juli in unserem Blogbeitrag eingeordnet hatten: Agri-PV ist als Freiflächenanlage strukturell auf der Seite der Förderpolitik, die ausgebaut werden soll – nicht auf der Seite, die zurückgefahren wird. Für Landwirte und Investoren ist das ein politisches Signal, dass große, netzdienliche Freiflächenprojekte mit landwirtschaftlicher Doppelnutzung im Zentrum der weiteren Solarförderung stehen.
Was der Gesetzestext für Agri-PV regelt
Wir haben den am 29. Juli beschlossenen Gesetzentwurf zum EEG-Stromsektor im Volltext ausgewertet (nicht nur die Pressemitteilung). Der Bonus für Agri-PV Anlagen der Kategorie I und Kategorie II ist in der Höhe identisch. Sowohl § 38a EEG 2027 (für ausschreibungspflichtige Anlagen über 1 MW) als auch § 48 Absatz 1b EEG 2027 (für nicht ausschreibungspflichtige Anlagen bis 1 MW) gewähren denselben Zuschlag von +0,5 ct/kWh unabhängig davon, ob eine Anlage die Agri-PV Kategorie-I-Schwelle von 2,10 m oder die Kategorie-II-Schwelle von 0,80 m (nur bei ausschließlich senkrechter Ausrichtung bzw. Track-Anlagen) erfüllt. Die Gesetzesbegründung (Zu § 38a EEG 2027) begründet die einheitliche Bonushöhe damit, dass „eine Orientierung an der günstigsten Technologie geboten war, um Überförderungen zu vermeiden” – der Gesetzgeber honoriert damit bewusst nicht die höheren Mehrkosten von Kategorie-I-Unterkonstruktionen (Tragwerk, Stützen, größere Durchfahrtshöhen für Landmaschinen) gegenüber Kategorie II. Für die Wirtschaftlichkeitsrechnung hochaufgeständerter Projekte heißt das: Der Bonus deckt einen Teil des technischen Mehraufwands, aber die Differenzierung nach tatsächlichem Kostenaufwand der Unterkonstruktion muss die Anlage selbst über eine effiziente Projektierung erwirtschaften.
In Summe ergibt sich damit für Kategorie-I-Anlagen:
- Nicht ausschreibungspflichtig (≤ 1 MW): 6,2 ct/kWh + 0,5 ct/kWh Bonus = 6,7 ct/kWh (§ 48 Abs. 1 i. V. m. Abs. 1b).
- Ausschreibungspflichtig (> 1 MW): Zuschlagswert bis maximal 5,9 ct/kWh (Höchstwert nach § 37b) + 0,5 ct/kWh Bonus = maximal 6,4 ct/kWh (§ 38a).
Der Nachweis-Sanktionsmechanismus gilt für beide Größenklassen identisch. Für nicht ausschreibungspflichtige Anlagen regelt § 48 Absatz 5 EEG 2027, für ausschreibungspflichtige Anlagen über 1 MW regelt § 54 Absatz 2 EEG 2027 wortgleich: Fehlt der Nachweis der landwirtschaftlichen Nutzung bzw. des gleichzeitigen Nutzpflanzenanbaus, verringert sich der anzulegende Wert um 0,5 ct/kWh – nicht mehr auf null. Die Kürzung entfällt rückwirkend, wenn der Nachweis im Folgejahr nachgereicht wird.
Neu identifiziert – relevant für die Projektplanung von Agri-PV Anlagen über 1 MW: § 54 Absatz 1 EEG 2027 führt eine gestaffelte Frist ein, die es im bisherigen EEG 2023 in dieser Form nicht gab: Wird die Anlage später als 18 Monate nach öffentlicher Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommen, verringert sich der anzulegende Wert um 0,3 ct/kWh – zusätzlich zur bereits bekannten Regel, dass der Zuschlag nach 24 Monaten ganz erlischt (§ 37e).
Flurstücks-Flexibilität nur innerhalb der Agri-PV/Moor-PV-Familie. Nach § 38 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c EEG 2027 muss sich die Anlage zwar grundsätzlich auf dem im Gebot benannten Flurstück befinden – anders als bei Standard-Freiflächenanlagen darf ein Zuschlag für Agri-PV aber flexibel zwischen verschiedenen im Gebot benannten Agri-PV- und Moor-PV-Standorten verwendet werden. Diese Flexibilität besteht nur innerhalb der Kategorie „besondere Solaranlagen” (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis c oder e) und nicht gegenüber Standard-Freifläche.
Vom ökologischen Mindestkriterienkatalog ausgenommen. § 38 Absatz 1 Nummer 4 EEG 2027 verlangt die Einhaltung der ökologischen Mindestkriterien nach § 37 Absatz 1a nur für Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 – nicht für Agri-PV nach Nummer 3. Die landwirtschaftliche Doppelnutzung gilt damit weiterhin als eigenständige, ausreichende ökologische Rechtfertigung, ein Punkt, den wir bereits im Referentenentwurf so eingeordnet hatten und der sich im finalen Kabinettstext bestätigt.
Neu und entscheidend: Standortsteuerung in Netz-Hot-Spots
Das Netzanschlusspaket bringt ein Instrument, das im Referentenentwurf zum EEG allein noch nicht in dieser Schärfe stand: die Standortsteuerung für Regionen mit absehbaren Netzengpässen. Konkret sieht der Kabinettsbeschluss vor:
- In sogenannten Hot-Spot-Regionen, die die Einspeisung aus Wind- oder PV-Anlagen absehbar nicht aufnehmen können, entfallen künftig die Entschädigungszahlungen bei Abregelung.
- Über einen Deckel wird das finanzielle Risiko begrenzt: maximal 20 % des Jahresstromertrags, in Windvorranggebieten 18 %.
- Das Instrument ist auf 6 Jahre befristet.
- Der Netzausbau in den betroffenen Regionen läuft parallel weiter – die Standortsteuerung ersetzt ihn nicht, sondern soll den Zubau in der Zwischenzeit stärker dorthin lenken, wo das Netz ihn tatsächlich aufnehmen kann.
Für Agri-PV-Projekte ab 1 MW, die ohnehin ausschreibungspflichtig sind und – wie im Referentenentwurf beschrieben – künftig mit einem verbindlichen Flurstücksbezug bieten müssen, hat das unmittelbare Konsequenzen: Die Netzverträglichkeit eines Standorts wird zu einem eigenständigen Prüfkriterium, das vor der Gebotsabgabe geklärt sein sollte – nicht erst danach. Ein Flurstück, das landwirtschaftlich und planungsrechtlich ideal ist, aber in einer Netz-Hot-Spot-Region liegt, trägt jetzt ein zusätzliches, wenn auch gedeckeltes, Ertragsrisiko über bis zu sechs Jahre.
Gleichzeitig ist der Deckel auf 20 % (bzw. 18 %) des Jahresstromertrags ein kalkulierbares, begrenztes Risiko und keine unbegrenzte Haftung – das unterscheidet das Instrument von einer reinen Marktabregelung ohne jede Untergrenze. Für die Projektfinanzierung bedeutet das: Das Risiko lässt sich einpreisen, sofern die Netzsituation am Standort frühzeitig und belastbar eingeschätzt wird.
Netzanschluss wird schneller – wenn das Profil stimmt
Zwei weitere Regelungen aus dem Netzanschlusspaket wirken in die andere Richtung, nämlich beschleunigend:
Netzkapazität nach typischem Einspeiseprofil statt Spitzenlast. Bislang wurde Netzkapazität häufig auf die theoretische Einspeisespitze einer Anlage ausgelegt – auch wenn diese Spitze nur an wenigen Stunden im Jahr tatsächlich erreicht wird. Künftig soll die vorhandene Netzkapazität stärker an typischen Einspeiseprofilen bemessen werden. Das kann für Agri-PV-Anlagen mit vertikaler Modulausrichtung (Kategorie II nach DIN SPEC 91434) relevant werden, deren Einspeiseprofil durch die Ost-West-Ausrichtung typischerweise flacher verläuft als bei klassischer Süd-Ausrichtung – ein Aspekt, den wir in der weiteren Auswertung der Rechtsverordnungen im Blick behalten.
Priorisierte und beschleunigte Anschlussverfahren. Netzbetreiber sollen Netzanschlussbegehren künftig priorisieren und Kapazitäten vorhalten können. Für Projektentwickler heißt das potenziell kürzere Wartezeiten zwischen Zuschlag und Netzanschluss – ein Faktor, der angesichts der im Referentenentwurf verschärften Fristen (24 Monate bis zur Inbetriebnahme statt der bisherigen 26-Monats-Antragsfrist) zusätzliches Gewicht bekommt.
CfD-Mechanismus bleibt, Übergewinne werden abgeschöpft
Die Bundesregierung hält an zweiseitigen Differenzverträgen (Contracts for Difference, CfD) als Förderinstrument für größere Anlagen fest. Neu ist, dass Übergewinne in Phasen hoher Strompreise abgeschöpft werden und in die Förderkosten zurückfließen – die Förderung wird damit über die Zeit systemisch günstiger, ohne dass Anlagenbetreiber in Niedrigpreisphasen schlechter abgesichert wären. Anlagen, die sich vollständig marktfinanzieren können, dürfen künftig auch außerhalb des EEG gebaut werden.
Geklärt durch den Gesetzestext: Referenz ist der technologiespezifische Jahresmarktwert, nicht der individuelle Vermarktungserlös der Anlage. Nach § 3 Nummer 34 EEG 2027 ist der „Marktwert” der energieträgerspezifische Marktwert von Strom aus erneuerbaren Energien, der sich aus dem tatsächlichen Jahresmittelwert des Spotmarktpreises für die jeweilige Technologie ergibt (Jahresmarktwert) – also ein veröffentlichter Referenzwert (vergleichbar dem heutigen „Marktwert Solar”), nicht die tatsächlich am Markt erzielte Vermarktungserlös der einzelnen Anlage. Der neue § 21d EEG 2027 verpflichtet Betreiber von Anlagen ab 100 kW installierter Leistung zur Zahlung eines Refinanzierungsbeitrags an den Netzbetreiber, wenn dieser Jahresmarktwert über dem anzulegenden Wert der Anlage liegt – symmetrisch zur bisherigen Marktprämie, die greift, wenn der Jahresmarktwert darunterliegt. Für Agri-PV-Anlagen über 1 MW im CfD-Mechanismus bedeutet das: Das Abschöpfungsrisiko hängt vom durchschnittlichen Solar-Marktwert des Jahres ab, nicht davon, wie gut oder schlecht die einzelne Anlage ihren Strom individuell vermarktet – eine Anlage mit überdurchschnittlich guter eigener Vermarktung behält den Mehrerlös gegenüber dem Referenzwert.
Was Agri-PV-Projektentwickler jetzt konkret tun sollten
Netzsituation als frühen Prüfpunkt etablieren. Vor der Flächensicherung sollte die Frage geklärt sein, ob ein Standort in einer absehbaren Netz-Hot-Spot-Region liegt. Der verbindliche Flurstücksbezug im Gebot macht eine spätere Standortverlagerung ohnehin unmöglich – die Netzprüfung muss also vorgezogen werden, nicht nachgelagert erfolgen.
Risiko einpreisen, nicht ausschließen. Der gedeckelte Charakter der Standortsteuerung (max. 20 % bzw. 18 % des Jahresstromertrags, befristet auf 6 Jahre) bedeutet, dass Hot-Spot-Lagen nicht automatisch unwirtschaftlich sind – sie erfordern aber eine explizite Risikokalkulation in der Projektfinanzierung.
Gesetzgebungsverfahren weiterverfolgen. Mit dem Kabinettsbeschluss beginnt die parlamentarische Beratung in Bundestag und Bundesrat. Änderungen an Detailregelungen – etwa bei den konkreten Fördersätzen für Agri-PV – sind in diesem Verfahren üblich und möglich. Wir aktualisieren unsere Einordnung, sobald der Bundestag den Entwurf berät.
Ylektras Einschätzung
Der Kabinettsbeschluss bestätigt aus unserer Sicht die strukturelle Aufwertung von Agri-PV gegenüber kleinteiliger Dach-PV, die sich bereits im Referentenentwurf abzeichnete. Neu und für die Projektpraxis unmittelbar relevant ist die Standortsteuerung in Netz-Hot-Spots: Sie verlagert einen Teil der Standortprüfung von der reinen Flächen- und Ertragslogik hin zu einer expliziten Netzverträglichkeitsprüfung – bevor ein Flurstück im Gebot gebunden wird. Für gut vorbereitete Projekte mit belastbarer Netzeinschätzung bleibt das Risiko überschaubar und kalkulierbar. Ylektra bezieht die Netzsituation bereits in der Standortanalyse laufender Projekte ein und wird die parlamentarische Beratung sowie die finale Fassung der Fördersätze für Agri-PV in den kommenden Wochen weiter auswerten.
Häufig gestellte Fragen
Ist der Kabinettsbeschluss vom 29. Juli 2026 bereits geltendes Recht? Nein. Der Kabinettsbeschluss ist ein Gesetzentwurf der Bundesregierung, der nun in Bundestag und Bundesrat beraten wird. Geplantes Inkrafttreten ist weiterhin der 1. Januar 2027; im parlamentarischen Verfahren sind Änderungen möglich.
Ändert der Kabinettsbeschluss etwas an der Ausschreibungsschwelle von 1 MW für Agri-PV? Dazu enthält die Kabinetts-Pressemitteilung keine gesonderte Aussage. Nach dem Referentenentwurf vom 17. Juli bleibt die Schwelle von 1 MW für Agri-PV als Freiflächenanlage unverändert.
Was bedeutet die Standortsteuerung konkret für ein einzelnes Agri-PV-Projekt? Liegt ein Standort in einer vom Netzbetreiber ausgewiesenen Hot-Spot-Region, kann die Anlage ohne Entschädigung abgeregelt werden – begrenzt auf maximal 20 % (18 % in Windvorranggebieten) des Jahresstromertrags und befristet auf 6 Jahre. Außerhalb solcher Regionen gilt die Regelung nicht.
Gibt es im EEG 2027 noch ein eigenes Ausschreibungssegment für Agri-PV? Nein. Das bisherige Untersegment für besondere Solaranlagen nach § 37d EEG 2023 – also der separate Fördertopf mit eigenem, höherem Höchstwert – wird gestrichen. Agri-PV konkurriert künftig im gemeinsamen ersten Segment mit Standard-Freiflächen-PV. Die Definition von Agri-PV als „besondere Solaranlage” nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 EEG 2027 bleibt davon unberührt bestehen und ist weiterhin Grundlage für den Aufständerungs-Bonus und weitere Sonderregelungen.
Wie hoch ist der Bonus für Agri-PV (Kategorie I und Kategorie II) nach dem EEG 2027? Hochaufgeständerte Agri-PV Anlagen mit mindestens 2,10 m lichter Höhe erhalten denselben Bonus wie senkrecht ausgerichtete Kategorie-II-Anlagen ab 0,80 m: +0,5 ct/kWh (§ 38a bzw. § 48 Absatz 1b EEG 2027). Eine höhere Bonushöhe für den größeren Bauaufwand von Kategorie I ist im Gesetzentwurf nicht vorgesehen.
Wie wird der Refinanzierungsbeitrag beim CfD-Mechanismus im EEG 2027 berechnet? Die Differenz wird gegen den technologiespezifischen Jahresmarktwert (vergleichbar dem heutigen „Marktwert Solar”) gebildet, nicht gegen den individuell erzielten Vermarktungserlös der einzelnen Anlage (§ 3 Nummer 34, § 21d EEG 2027). Betreiber von Anlagen ab 100 kW installierter Leistung zahlen einen Refinanzierungsbeitrag, wenn der Jahresmarktwert über dem anzulegenden Wert liegt.
Was passiert, wenn eine bezuschlagte Agri-PV-Anlage nicht innerhalb von 18 Monaten in Betrieb geht? Nach § 54 Absatz 1 EEG 2027 verringert sich der anzulegende Wert um 0,3 ct/kWh, wenn die Anlage erst nach 18 Monaten ab öffentlicher Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommen wird. Nach 24 Monaten erlischt der Zuschlag vollständig (§ 37e EEG 2027).
Was ist der Unterschied zwischen Kategorie I und Kategorie II bei Agri-PV nach DIN SPEC 91434? Kategorie I bezeichnet hoch aufgeständerte Anlagen mit horizontal ausgerichteten Modulen und mindestens 2,10 m lichter Höhe, unter denen Landmaschinen durchfahren können. Kategorie II bezeichnet bodennahe Anlagen mit ausschließlich senkrecht (vertikal) ausgerichteten Modulen und mindestens 0,80 m lichter Höhe, meist in Reihen zwischen den Kulturen. Ylektra setzt dabei auf Tracker- bzw. Sonnennachgeführte-Systeme. Beide Agri-PV Kategorien erhalten nach dem EEG 2027 denselben Bonus von +0,5 ct/kWh.
Was passiert bei Agri-PV-Anlagen über 1 MW, wenn der Nachweis der landwirtschaftlichen Nutzung fehlt?Nach § 54 Absatz 2 EEG 2027 verringert sich der anzulegende Wert um 0,5 ct/kWh – wortgleich zur Regelung für nicht ausschreibungspflichtige Anlagen unter 1 MW (§ 48 Absatz 5). Die Kürzung entfällt rückwirkend, wenn der Nachweis im Folgejahr für das zurückliegende Jahr nachgereicht wird.
Muss Agri-PV die ökologischen Mindestkriterien für Freiflächenanlagen erfüllen? Nein. Nach § 38 Absatz 1 Nummer 4 EEG 2027 gelten die ökologischen Mindestkriterien nach § 37 Absatz 1a nur für Standardflächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder 2. Agri-PV nach Nummer 3 ist davon ausgenommen – die landwirtschaftliche Doppelnutzung gilt als eigenständige ökologische Rechtfertigung.
Können Zuschläge für Agri-PV-Projekte weiterverkauft werden? Ja. Die im EEG 2023 geltende Pflicht, dass der Bieter zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme auch Betreiber der Anlage sein muss (Bieter-Betreiber-Identität), entfällt im EEG 2027. Das erleichtert Turn-Key-Projekte und den Einstieg institutioneller Investoren nach dem Zuschlag.
Entfällt das Zahlungsberechtigungsverfahren auch für Agri-PV-Anlagen über 1 MW? Ja. Das bisherige Zahlungsberechtigungsverfahren nach § 38a EEG 2023 mit seiner 26-Monats-Antragsfrist wird vollständig abgeschafft. An seine Stelle tritt die einfachere Regelung aus § 37e EEG 2027: Der Zuschlag erlischt, wenn die Anlage nicht innerhalb von 24 Monaten zumindest teilweise in Betrieb genommen wird.
Wann soll das EEG 2027 in Kraft treten? Der Kabinettsbeschluss vom 29. Juli 2026 geht nun in die Beratung durch Bundestag und Bundesrat. Das geplante Inkrafttreten ist weiterhin der 1. Januar 2027. Änderungen an Detailregelungen im parlamentarischen Verfahren sind möglich.
Über Ylektra
Ylektra ist einer der führenden bundesweit tätigen Spezialisten für Agri-Photovoltaik und Batteriespeicher mit Sitz in Köln. Wir realisieren gemeinsam mit landwirtschaftlichen Betrieben, Kommunen und Investoren Doppelnutzungskonzepte, die Landwirtschaft und Energiewende verbinden.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag ordnet den Kabinettsbeschluss zur EEG-Novelle und zum Netzanschlusspaket vom 29. Juli 2026 ein, auf Basis der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie einer Volltextauswertung des Gesetzentwurfs zum EEG-Stromsektor (Stand Kabinettsbeschluss). Die im Text genannten Paragraphen (u. a. §§ 37, 37b, 38, 38a, 48, 54 EEG 2027) beziehen sich auf diese Fassung. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Standortsteuerungs-Regelungen zu Netz-Hot-Spots stammen aus dem separaten Netzanschlusspaket, dessen Volltext uns für diesen Beitrag nicht vorlag und dessen Details daher auf Basis der Pressemitteilung eingeordnet sind. Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren (Bundestag, Bundesrat) sind wahrscheinlich.
