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Kabinettsbeschluss zu EEG 2027-Novelle und Netzanschlusspaket: Was er konkret für Agri-PV bedeutet

Am 29. Juli 2026 hat das Bun­desk­abi­nett die EEG-Nov­el­le und das Net­zan­schlusspaket beschlossen. Wir hat­ten den Ref­er­ente­nen­twurf vom 17. Juli bere­its in unserem Beitrag „Finaler EEG 2027 Entwurf und Agri-PV” ein­ge­ord­net. Der Kabi­netts­beschluss bestätigt die dort beschriebene Rich­tung – bringt aber mit dem Net­zan­schlusspaket ein Ele­ment hinzu, das für Agri-PV-Pro­jek­ten­twick­ler ab sofort in die Stan­dort­wahl ein­fließen sollte: die Stan­dort­s­teuerung in net­zen­gen „Hot-Spot”-Regionen. Hier ord­nen wir ein, was sich seit dem 17. Juli konkretisiert hat und was Agri-PV-Pro­jek­te jet­zt beacht­en müssen.

Die wichtigsten Punkte auf einen Blick

  • Kabi­netts­beschluss am 29.07.2026, Geset­zen­twürfe gehen nun in Bun­destag und Bun­desrat. Geplantes Inkraft­treten weit­er­hin zum 1. Jan­u­ar 2027.
  • Frei­flächen-Fokus wird auf Kabi­nettsebene bestätigt: Kleine Auf­dach-PV unter 25 kW ver­liert die dauer­hafte Förderung für Neuan­la­gen, Bestand­san­la­gen bleiben geschützt. Frei­flächenan­la­gen – und damit Agri-PV – rück­en stärk­er in den Fokus der Förder­poli­tik.
  • Neu: Stan­dort­s­teuerung in Netz-Hot-Spots. In Regio­nen, die abse­hbar keine zusät­zliche Wind- oder PV-Ein­speisung aufnehmen kön­nen, ent­fall­en Entschädi­gun­gen bei Abregelung – begren­zt auf max. 20 % des Jahresstromer­trags (18 % in Wind­vor­rangge­bi­eten) und befris­tet auf 6 Jahre.
  • Net­zka­paz­ität wird kün­ftig an typ­is­chen Ein­speise­pro­filen statt an Ein­speis­espitzen bemessen – das spart Net­zaus­bau und soll Anschlussver­fahren beschle­u­ni­gen.
  • Net­zan­schlussver­fahren wer­den beschle­u­nigt, Net­z­be­treiber dür­fen Anschluss­begehren pri­or­isieren und Kapaz­itäten vorhal­ten.
  • CfD-Mech­a­nis­mus bleibt Förderin­stru­ment, Übergewinne in Hoch­preis­phasen wer­den aber abgeschöpft und fließen zurück in die Förderkosten.
  • Bestätigt im finalen Geset­zes­text: anzule­gen­der Wert 6,2 ct/kWh (§ 48 Abs. 1), Auf­stän­derungs-Bonus +0,5 ct/kWh für Kat­e­gorie I und Kat­e­gorie II gle­icher­maßen (§ 38a bzw. § 48 Abs. 1b), Höchst­wert erstes Seg­ment 5,9 ct/kWh (§ 37b), Auss­chrei­bungsvol­u­men 14 000 MW/Jahr, Stre­ichung des Son­der­seg­ments § 37d. Für Kat­e­gorie-I-Anla­gen (hochaufgestän­dert) gilt keine höhere Bonushöhe als für Kat­e­gorie II – dazu mehr unten.

Vom Referentenentwurf zum Kabinettsbeschluss: Was hat sich verschoben?

Der Ref­er­ente­nen­twurf vom 17. Juli war die fach­liche Grund­lage, über die Ver­bände in der par­al­lel laufend­en Anhörung sprechen kon­nten. Der Kabi­netts­beschluss vom 29. Juli ist der näch­ste for­male Schritt: Die Bun­desregierung hat sich auf einen Geset­zen­twurf geeinigt, der jet­zt an Bun­destag und Bun­desrat geht. Bun­deswirtschaftsmin­is­terin Kathe­ri­na Reiche beschreibt den Kern so: Der Zubau der Erneuer­baren soll kün­ftig sys­tem­a­tisch danach ges­teuert wer­den, wo neue Anla­gen für das Strom­netz sin­nvoll sind – mit dem Ziel, die derzeit über 3 Mil­liar­den Euro jährlichen Redis­patch-Kosten zu senken. Das 80-Prozent-Ziel für 2030 und die Aus­baup­fade bleiben dabei beste­hen.

Für Agri-PV heißt das: Der grund­sät­zliche Kurs aus dem Ref­er­ente­nen­twurf – Weg­fall des Son­der­seg­ments für beson­dere Solaran­la­gen (u.a. Agri-PV), Wet­tbe­werb von Agri-PV im gemein­samen ersten Seg­ment mit kon­ven­tionellen Frei­flächenan­la­gen, mod­er­ater Auf­stän­derungs-Bonus (+0,5 ct/kWh) – wird nicht zurückgenom­men. Die Bun­desregierung ergänzt ihn aber um ein sys­temis­ches Ele­ment, das direkt in die Pro­jek­tierung hinein­wirkt.


Bestätigt: Der Freiflächen-Fokus stärkt die strukturelle Position von Agri-PV

Die Kabi­netts-Pressemit­teilung macht die Pri­or­isierung deut­lich: „Bei PV fokussieren wir stärk­er auf Frei­flächenan­la­gen.” Begrün­det wird das mit den Skalierungsef­fek­ten großer Anla­gen, mit denen Dach-PV nicht mithal­ten kann, und damit, dass kleine PV-Anla­gen bere­its heute ohne Förderung gute Ren­diten abw­er­fen. Für Neuan­la­gen unter 25 kW ent­fällt deshalb ab 2027 die dauer­hafte Förderung; Bestand­san­la­gen behal­ten ihre zugesicherte Vergü­tung für die gesamte Laufzeit.

Das ist eine Bestä­ti­gung dessen, was wir bere­its am 18. Juli in unserem Blog­beitrag ein­ge­ord­net hat­ten: Agri-PV ist als Frei­flächenan­lage struk­turell auf der Seite der Förder­poli­tik, die aus­ge­baut wer­den soll – nicht auf der Seite, die zurück­ge­fahren wird. Für Land­wirte und Inve­storen ist das ein poli­tis­ches Sig­nal, dass große, net­z­di­en­liche Frei­flächen­pro­jek­te mit land­wirtschaftlich­er Dop­pel­nutzung im Zen­trum der weit­eren Solar­förderung ste­hen.


Was der Gesetzestext für Agri-PV regelt

Wir haben den am 29. Juli beschlosse­nen Geset­zen­twurf zum EEG-Strom­sek­tor im Voll­text aus­gew­ertet (nicht nur die Pressemit­teilung). Der Bonus für Agri-PV Anla­gen der Kat­e­gorie I und Kat­e­gorie II ist in der Höhe iden­tisch. Sowohl § 38a EEG 2027 (für auss­chrei­bungspflichtige Anla­gen über 1 MW) als auch § 48 Absatz 1b EEG 2027 (für nicht auss­chrei­bungspflichtige Anla­gen bis 1 MW) gewähren densel­ben Zuschlag von +0,5 ct/kWh unab­hängig davon, ob eine Anlage die Agri-PV Kat­e­gorie-I-Schwelle von 2,10 m oder die Kat­e­gorie-II-Schwelle von 0,80 m (nur bei auss­chließlich senkrechter Aus­rich­tung bzw. Track-Anla­gen) erfüllt. Die Geset­zes­be­grün­dung (Zu § 38a EEG 2027) begrün­det die ein­heitliche Bonushöhe damit, dass „eine Ori­en­tierung an der gün­stig­sten Tech­nolo­gie geboten war, um Über­förderun­gen zu ver­mei­den” – der Geset­zge­ber hon­ori­ert damit bewusst nicht die höheren Mehrkosten von Kat­e­gorie-I-Unterkon­struk­tio­nen (Trag­w­erk, Stützen, größere Durch­fahrtshöhen für Land­maschi­nen) gegenüber Kat­e­gorie II. Für die Wirtschaftlichkeit­srech­nung hochaufgestän­dert­er Pro­jek­te heißt das: Der Bonus deckt einen Teil des tech­nis­chen Mehraufwands, aber die Dif­feren­zierung nach tat­säch­lichem Koste­naufwand der Unterkon­struk­tion muss die Anlage selb­st über eine effiziente Pro­jek­tierung erwirtschaften.

In Summe ergibt sich damit für Kat­e­gorie-I-Anla­gen:

  • Nicht auss­chrei­bungspflichtig (≤ 1 MW): 6,2 ct/kWh + 0,5 ct/kWh Bonus = 6,7 ct/kWh (§ 48 Abs. 1 i. V. m. Abs. 1b).
  • Auss­chrei­bungspflichtig (> 1 MW): Zuschlagswert bis max­i­mal 5,9 ct/kWh (Höchst­wert nach § 37b) + 0,5 ct/kWh Bonus = max­i­mal 6,4 ct/kWh (§ 38a).

Der Nach­weis-Sank­tion­s­mech­a­nis­mus gilt für bei­de Größen­klassen iden­tisch. Für nicht auss­chrei­bungspflichtige Anla­gen regelt § 48 Absatz 5 EEG 2027, für auss­chrei­bungspflichtige Anla­gen über 1 MW regelt § 54 Absatz 2 EEG 2027 wort­gle­ich: Fehlt der Nach­weis der land­wirtschaftlichen Nutzung bzw. des gle­ichzeit­i­gen Nutzpflanzenan­baus, ver­ringert sich der anzule­gende Wert um 0,5 ct/kWh – nicht mehr auf null. Die Kürzung ent­fällt rück­wirk­end, wenn der Nach­weis im Fol­ge­jahr nachgere­icht wird.

Neu iden­ti­fiziert – rel­e­vant für die Pro­jek­t­pla­nung von Agri-PV Anla­gen über 1 MW: § 54 Absatz 1 EEG 2027 führt eine gestaffelte Frist ein, die es im bish­eri­gen EEG 2023 in dieser Form nicht gab: Wird die Anlage später als 18 Monate nach öffentlich­er Bekan­nt­gabe des Zuschlags in Betrieb genom­men, ver­ringert sich der anzule­gende Wert um 0,3 ct/kWh – zusät­zlich zur bere­its bekan­nten Regel, dass der Zuschlag nach 24 Monat­en ganz erlis­cht (§ 37e).

Flurstücks-Flex­i­bil­ität nur inner­halb der Agri-PV/­Moor-PV-Fam­i­lie. Nach § 38 Absatz 1 Num­mer 1 Buch­stabe c EEG 2027 muss sich die Anlage zwar grund­sät­zlich auf dem im Gebot benan­nten Flurstück befind­en – anders als bei Stan­dard-Frei­flächenan­la­gen darf ein Zuschlag für Agri-PV aber flex­i­bel zwis­chen ver­schiede­nen im Gebot benan­nten Agri-PV- und Moor-PV-Stan­dorten ver­wen­det wer­den. Diese Flex­i­bil­ität beste­ht nur inner­halb der Kat­e­gorie „beson­dere Solaran­la­gen” (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 Buch­stabe a bis c oder e) und nicht gegenüber Stan­dard-Frei­fläche.

Vom ökol­o­gis­chen Min­destkri­te­rienkat­a­log ausgenom­men. § 38 Absatz 1 Num­mer 4 EEG 2027 ver­langt die Ein­hal­tung der ökol­o­gis­chen Min­destkri­te­rien nach § 37 Absatz 1a nur für Flächen nach § 37 Absatz 1 Num­mer 1 oder 2 – nicht für Agri-PV nach Num­mer 3. Die land­wirtschaftliche Dop­pel­nutzung gilt damit weit­er­hin als eigen­ständi­ge, aus­re­ichende ökol­o­gis­che Recht­fer­ti­gung, ein Punkt, den wir bere­its im Ref­er­ente­nen­twurf so ein­ge­ord­net hat­ten und der sich im finalen Kabi­netts­text bestätigt.


Neu und entscheidend: Standortsteuerung in Netz-Hot-Spots

Das Net­zan­schlusspaket bringt ein Instru­ment, das im Ref­er­ente­nen­twurf zum EEG allein noch nicht in dieser Schärfe stand: die Stan­dort­s­teuerung für Regio­nen mit abse­hbaren Net­zeng­pässen. Konkret sieht der Kabi­netts­beschluss vor:

  • In soge­nan­nten Hot-Spot-Regio­nen, die die Ein­speisung aus Wind- oder PV-Anla­gen abse­hbar nicht aufnehmen kön­nen, ent­fall­en kün­ftig die Entschädi­gungszahlun­gen bei Abregelung.
  • Über einen Deck­el wird das finanzielle Risiko begren­zt: max­i­mal 20 % des Jahresstromer­trags, in Wind­vor­rangge­bi­eten 18 %.
  • Das Instru­ment ist auf 6 Jahre befris­tet.
  • Der Net­zaus­bau in den betrof­fe­nen Regio­nen läuft par­al­lel weit­er – die Stan­dort­s­teuerung erset­zt ihn nicht, son­dern soll den Zubau in der Zwis­chen­zeit stärk­er dor­thin lenken, wo das Netz ihn tat­säch­lich aufnehmen kann.

Für Agri-PV-Pro­jek­te ab 1 MW, die ohne­hin auss­chrei­bungspflichtig sind und – wie im Ref­er­ente­nen­twurf beschrieben – kün­ftig mit einem verbindlichen Flurstücks­bezug bieten müssen, hat das unmit­tel­bare Kon­se­quen­zen: Die Net­zverträglichkeit eines Stan­dorts wird zu einem eigen­ständi­gen Prüfkri­teri­um, das vor der Gebotsab­gabe gek­lärt sein sollte – nicht erst danach. Ein Flurstück, das land­wirtschaftlich und pla­nungsrechtlich ide­al ist, aber in ein­er Netz-Hot-Spot-Region liegt, trägt jet­zt ein zusät­zlich­es, wenn auch gedeck­eltes, Ertragsrisiko über bis zu sechs Jahre.

Gle­ichzeit­ig ist der Deck­el auf 20 % (bzw. 18 %) des Jahresstromer­trags ein kalkulier­bares, begren­ztes Risiko und keine unbe­gren­zte Haf­tung – das unter­schei­det das Instru­ment von ein­er reinen Mark­tabregelung ohne jede Unter­gren­ze. Für die Pro­jek­t­fi­nanzierung bedeutet das: Das Risiko lässt sich ein­preisen, sofern die Net­zsi­t­u­a­tion am Stan­dort frühzeit­ig und belast­bar eingeschätzt wird.


Netzanschluss wird schneller – wenn das Profil stimmt

Zwei weit­ere Regelun­gen aus dem Net­zan­schlusspaket wirken in die andere Rich­tung, näm­lich beschle­u­ni­gend:

Net­zka­paz­ität nach typ­is­chem Ein­speise­pro­fil statt Spitzen­last. Bis­lang wurde Net­zka­paz­ität häu­fig auf die the­o­retis­che Ein­speis­espitze ein­er Anlage aus­gelegt – auch wenn diese Spitze nur an weni­gen Stun­den im Jahr tat­säch­lich erre­icht wird. Kün­ftig soll die vorhan­dene Net­zka­paz­ität stärk­er an typ­is­chen Ein­speise­pro­filen bemessen wer­den. Das kann für Agri-PV-Anla­gen mit ver­tikaler Mod­u­laus­rich­tung (Kat­e­gorie II nach DIN SPEC 91434) rel­e­vant wer­den, deren Ein­speise­pro­fil durch die Ost-West-Aus­rich­tung typ­is­cher­weise flach­er ver­läuft als bei klas­sis­ch­er Süd-Aus­rich­tung – ein Aspekt, den wir in der weit­eren Auswer­tung der Rechtsverord­nun­gen im Blick behal­ten.

Pri­or­isierte und beschle­u­nigte Anschlussver­fahren. Net­z­be­treiber sollen Net­zan­schluss­begehren kün­ftig pri­or­isieren und Kapaz­itäten vorhal­ten kön­nen. Für Pro­jek­ten­twick­ler heißt das poten­ziell kürzere Wartezeit­en zwis­chen Zuschlag und Net­zan­schluss – ein Fak­tor, der angesichts der im Ref­er­ente­nen­twurf ver­schärften Fris­ten (24 Monate bis zur Inbe­trieb­nahme statt der bish­eri­gen 26-Monats-Antrags­frist) zusät­zlich­es Gewicht bekommt.


CfD-Mechanismus bleibt, Übergewinne werden abgeschöpft

Die Bun­desregierung hält an zwei­seit­i­gen Dif­feren­zverträ­gen (Con­tracts for Dif­fer­ence, CfD) als Förderin­stru­ment für größere Anla­gen fest. Neu ist, dass Übergewinne in Phasen hoher Strompreise abgeschöpft wer­den und in die Förderkosten zurück­fließen – die Förderung wird damit über die Zeit sys­temisch gün­stiger, ohne dass Anla­gen­be­treiber in Niedrig­preis­phasen schlechter abgesichert wären. Anla­gen, die sich voll­ständig mark­t­fi­nanzieren kön­nen, dür­fen kün­ftig auch außer­halb des EEG gebaut wer­den.

Gek­lärt durch den Geset­zes­text: Ref­erenz ist der tech­nolo­giespez­i­fis­che Jahres­mark­twert, nicht der indi­vidu­elle Ver­mark­tungser­lös der Anlage. Nach § 3 Num­mer 34 EEG 2027 ist der „Mark­twert” der energi­eträger­spez­i­fis­che Mark­twert von Strom aus erneuer­baren Energien, der sich aus dem tat­säch­lichen Jahresmit­tel­w­ert des Spot­mark­t­preis­es für die jew­eilige Tech­nolo­gie ergibt (Jahres­mark­twert) – also ein veröf­fentlichter Ref­eren­zw­ert (ver­gle­ich­bar dem heuti­gen „Mark­twert Solar”), nicht die tat­säch­lich am Markt erzielte Ver­mark­tungser­lös der einzel­nen Anlage. Der neue § 21d EEG 2027 verpflichtet Betreiber von Anla­gen ab 100 kW instal­liert­er Leis­tung zur Zahlung eines Refi­nanzierungs­beitrags an den Net­z­be­treiber, wenn dieser Jahres­mark­twert über dem anzule­gen­den Wert der Anlage liegt – sym­metrisch zur bish­eri­gen Mark­t­prämie, die greift, wenn der Jahres­mark­twert darun­ter­liegt. Für Agri-PV-Anla­gen über 1 MW im CfD-Mech­a­nis­mus bedeutet das: Das Abschöp­fungsrisiko hängt vom durch­schnit­tlichen Solar-Mark­twert des Jahres ab, nicht davon, wie gut oder schlecht die einzelne Anlage ihren Strom indi­vidu­ell ver­mark­tet – eine Anlage mit über­durch­schnit­tlich guter eigen­er Ver­mark­tung behält den Mehrerlös gegenüber dem Ref­eren­zw­ert.


Was Agri-PV-Projektentwickler jetzt konkret tun sollten

Net­zsi­t­u­a­tion als frühen Prüf­punkt etablieren. Vor der Flächen­sicherung sollte die Frage gek­lärt sein, ob ein Stan­dort in ein­er abse­hbaren Netz-Hot-Spot-Region liegt. Der verbindliche Flurstücks­bezug im Gebot macht eine spätere Stan­dortver­lagerung ohne­hin unmöglich – die Net­zprü­fung muss also vorge­zo­gen wer­den, nicht nachge­lagert erfol­gen.

Risiko ein­preisen, nicht auss­chließen. Der gedeck­elte Charak­ter der Stan­dort­s­teuerung (max. 20 % bzw. 18 % des Jahresstromer­trags, befris­tet auf 6 Jahre) bedeutet, dass Hot-Spot-Lagen nicht automa­tisch unwirtschaftlich sind – sie erfordern aber eine explizite Risikokalku­la­tion in der Pro­jek­t­fi­nanzierung.

Geset­zge­bungsver­fahren weit­er­ver­fol­gen. Mit dem Kabi­netts­beschluss begin­nt die par­la­men­tarische Beratung in Bun­destag und Bun­desrat. Änderun­gen an Detail­regelun­gen – etwa bei den konkreten Förder­sätzen für Agri-PV – sind in diesem Ver­fahren üblich und möglich. Wir aktu­al­isieren unsere Einord­nung, sobald der Bun­destag den Entwurf berät.


Ylektras Einschätzung

Der Kabi­netts­beschluss bestätigt aus unser­er Sicht die struk­turelle Aufw­er­tung von Agri-PV gegenüber klein­teiliger Dach-PV, die sich bere­its im Ref­er­ente­nen­twurf abze­ich­nete. Neu und für die Pro­jek­t­prax­is unmit­tel­bar rel­e­vant ist die Stan­dort­s­teuerung in Netz-Hot-Spots: Sie ver­lagert einen Teil der Stan­dort­prü­fung von der reinen Flächen- und Ertragslogik hin zu ein­er expliziten Net­zverträglichkeit­sprü­fung – bevor ein Flurstück im Gebot gebun­den wird. Für gut vor­bere­it­ete Pro­jek­te mit belast­bar­er Net­zein­schätzung bleibt das Risiko über­schaubar und kalkulier­bar. Ylek­tra bezieht die Net­zsi­t­u­a­tion bere­its in der Stan­dor­t­analyse laufend­er Pro­jek­te ein und wird die par­la­men­tarische Beratung sowie die finale Fas­sung der Förder­sätze für Agri-PV in den kom­menden Wochen weit­er auswerten.


Häufig gestellte Fragen

Ist der Kabi­netts­beschluss vom 29. Juli 2026 bere­its gel­tendes Recht? Nein. Der Kabi­netts­beschluss ist ein Geset­zen­twurf der Bun­desregierung, der nun in Bun­destag und Bun­desrat berat­en wird. Geplantes Inkraft­treten ist weit­er­hin der 1. Jan­u­ar 2027; im par­la­men­tarischen Ver­fahren sind Änderun­gen möglich.

Ändert der Kabi­netts­beschluss etwas an der Auss­chrei­bungss­chwelle von 1 MW für Agri-PV? Dazu enthält die Kabi­netts-Pressemit­teilung keine geson­derte Aus­sage. Nach dem Ref­er­ente­nen­twurf vom 17. Juli bleibt die Schwelle von 1 MW für Agri-PV als Frei­flächenan­lage unverän­dert.

Was bedeutet die Stan­dort­s­teuerung konkret für ein einzelnes Agri-PV-Pro­jekt? Liegt ein Stan­dort in ein­er vom Net­z­be­treiber aus­gewiese­nen Hot-Spot-Region, kann die Anlage ohne Entschädi­gung abgeregelt wer­den – begren­zt auf max­i­mal 20 % (18 % in Wind­vor­rangge­bi­eten) des Jahresstromer­trags und befris­tet auf 6 Jahre. Außer­halb solch­er Regio­nen gilt die Regelung nicht.

Gibt es im EEG 2027 noch ein eigenes Auss­chrei­bungsseg­ment für Agri-PV? Nein. Das bish­erige Unter­seg­ment für beson­dere Solaran­la­gen nach § 37d EEG 2023 – also der sep­a­rate Förder­topf mit eigen­em, höherem Höchst­wert – wird gestrichen. Agri-PV konkur­ri­ert kün­ftig im gemein­samen ersten Seg­ment mit Stan­dard-Frei­flächen-PV. Die Def­i­n­i­tion von Agri-PV als „beson­dere Solaran­lage” nach § 37 Absatz 1 Num­mer 3 EEG 2027 bleibt davon unberührt beste­hen und ist weit­er­hin Grund­lage für den Auf­stän­derungs-Bonus und weit­ere Son­der­regelun­gen.

Wie hoch ist der Bonus für Agri-PV (Kat­e­gorie I und Kat­e­gorie II) nach dem EEG 2027? Hochaufgestän­derte Agri-PV Anla­gen mit min­destens 2,10 m lichter Höhe erhal­ten densel­ben Bonus wie senkrecht aus­gerichtete Kat­e­gorie-II-Anla­gen ab 0,80 m: +0,5 ct/kWh (§ 38a bzw. § 48 Absatz 1b EEG 2027). Eine höhere Bonushöhe für den größeren Bauaufwand von Kat­e­gorie I ist im Geset­zen­twurf nicht vorge­se­hen.

Wie wird der Refi­nanzierungs­beitrag beim CfD-Mech­a­nis­mus im EEG 2027 berech­net? Die Dif­ferenz wird gegen den tech­nolo­giespez­i­fis­chen Jahres­mark­twert (ver­gle­ich­bar dem heuti­gen „Mark­twert Solar”) gebildet, nicht gegen den indi­vidu­ell erziel­ten Ver­mark­tungser­lös der einzel­nen Anlage (§ 3 Num­mer 34, § 21d EEG 2027). Betreiber von Anla­gen ab 100 kW instal­liert­er Leis­tung zahlen einen Refi­nanzierungs­beitrag, wenn der Jahres­mark­twert über dem anzule­gen­den Wert liegt.

Was passiert, wenn eine bezuschlagte Agri-PV-Anlage nicht inner­halb von 18 Monat­en in Betrieb geht? Nach § 54 Absatz 1 EEG 2027 ver­ringert sich der anzule­gende Wert um 0,3 ct/kWh, wenn die Anlage erst nach 18 Monat­en ab öffentlich­er Bekan­nt­gabe des Zuschlags in Betrieb genom­men wird. Nach 24 Monat­en erlis­cht der Zuschlag voll­ständig (§ 37e EEG 2027).

Was ist der Unter­schied zwis­chen Kat­e­gorie I und Kat­e­gorie II bei Agri-PV nach DIN SPEC 91434? Kat­e­gorie I beze­ich­net hoch aufgestän­derte Anla­gen mit hor­i­zon­tal aus­gerichteten Mod­ulen und min­destens 2,10 m lichter Höhe, unter denen Land­maschi­nen durch­fahren kön­nen. Kat­e­gorie II beze­ich­net boden­na­he Anla­gen mit auss­chließlich senkrecht (ver­tikal) aus­gerichteten Mod­ulen und min­destens 0,80 m lichter Höhe, meist in Rei­hen zwis­chen den Kul­turen. Ylek­tra set­zt dabei auf Track­er- bzw. Son­nen­nachge­führte-Sys­teme. Bei­de Agri-PV Kat­e­gorien erhal­ten nach dem EEG 2027 densel­ben Bonus von +0,5 ct/kWh.

Was passiert bei Agri-PV-Anla­gen über 1 MW, wenn der Nach­weis der land­wirtschaftlichen Nutzung fehlt?Nach § 54 Absatz 2 EEG 2027 ver­ringert sich der anzule­gende Wert um 0,5 ct/kWh – wort­gle­ich zur Regelung für nicht auss­chrei­bungspflichtige Anla­gen unter 1 MW (§ 48 Absatz 5). Die Kürzung ent­fällt rück­wirk­end, wenn der Nach­weis im Fol­ge­jahr für das zurück­liegende Jahr nachgere­icht wird.

Muss Agri-PV die ökol­o­gis­chen Min­destkri­te­rien für Frei­flächenan­la­gen erfüllen? Nein. Nach § 38 Absatz 1 Num­mer 4 EEG 2027 gel­ten die ökol­o­gis­chen Min­destkri­te­rien nach § 37 Absatz 1a nur für Stan­dard­flächen nach § 37 Absatz 1 Num­mer 1 oder 2. Agri-PV nach Num­mer 3 ist davon ausgenom­men – die land­wirtschaftliche Dop­pel­nutzung gilt als eigen­ständi­ge ökol­o­gis­che Recht­fer­ti­gung.

Kön­nen Zuschläge für Agri-PV-Pro­jek­te weit­er­verkauft wer­den? Ja. Die im EEG 2023 gel­tende Pflicht, dass der Bieter zum Zeit­punkt der Inbe­trieb­nahme auch Betreiber der Anlage sein muss (Bieter-Betreiber-Iden­tität), ent­fällt im EEG 2027. Das erle­ichtert Turn-Key-Pro­jek­te und den Ein­stieg insti­tu­tioneller Inve­storen nach dem Zuschlag.

Ent­fällt das Zahlungs­berech­ti­gungsver­fahren auch für Agri-PV-Anla­gen über 1 MW? Ja. Das bish­erige Zahlungs­berech­ti­gungsver­fahren nach § 38a EEG 2023 mit sein­er 26-Monats-Antrags­frist wird voll­ständig abgeschafft. An seine Stelle tritt die ein­fachere Regelung aus § 37e EEG 2027: Der Zuschlag erlis­cht, wenn die Anlage nicht inner­halb von 24 Monat­en zumin­d­est teil­weise in Betrieb genom­men wird.

Wann soll das EEG 2027 in Kraft treten? Der Kabi­netts­beschluss vom 29. Juli 2026 geht nun in die Beratung durch Bun­destag und Bun­desrat. Das geplante Inkraft­treten ist weit­er­hin der 1. Jan­u­ar 2027. Änderun­gen an Detail­regelun­gen im par­la­men­tarischen Ver­fahren sind möglich.


Über Ylektra

Ylek­tra ist ein­er der führen­den bun­desweit täti­gen Spezial­is­ten für Agri-Pho­to­voltaik und Bat­ter­iespe­ich­er mit Sitz in Köln. Wir real­isieren gemein­sam mit land­wirtschaftlichen Betrieben, Kom­munen und Inve­storen Dop­pel­nutzungskonzepte, die Land­wirtschaft und Energiewende verbinden.


Rechtlich­er Hin­weis: Dieser Beitrag ord­net den Kabi­netts­beschluss zur EEG-Nov­el­le und zum Net­zan­schlusspaket vom 29. Juli 2026 ein, auf Basis der Pressemit­teilung des Bun­desmin­is­teri­ums für Wirtschaft und Energie sowie ein­er Voll­tex­tauswer­tung des Geset­zen­twurfs zum EEG-Strom­sek­tor (Stand Kabi­netts­beschluss). Die im Text genan­nten Para­graphen (u. a. §§ 37, 37b, 38, 38a, 48, 54 EEG 2027) beziehen sich auf diese Fas­sung. Er erset­zt keine indi­vidu­elle Rechts­ber­atung. Die Stan­dort­s­teuerungs-Regelun­gen zu Netz-Hot-Spots stam­men aus dem sep­a­rat­en Net­zan­schlusspaket, dessen Voll­text uns für diesen Beitrag nicht vor­lag und dessen Details daher auf Basis der Pressemit­teilung ein­ge­ord­net sind. Änderun­gen im weit­eren Geset­zge­bungsver­fahren (Bun­destag, Bun­desrat) sind wahrschein­lich.